- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Anstellung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1999
- Rechtskraft
- ja
Anstellungsdiskriminierung einer Sozialarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Sozialarbeiterin bewirbt sich für eine Leitungsstelle. In die nähere Auswahl kommen nur Männer. Die Bewerberin fordert eine Überprüfung, nach welchen Kriterien diese Auswahl erfolgt sei und ob diese gegen das Gleichstellungsgesetz Art. 3 verstossen. Die Schlichtungskommission stellt bei der Ausschreibung und der Auswahl der Bewerber eine Bevorzugung männlicher Karrieremodelle fest. Es kommt zur Einigung zwischen den Parteien.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Sozialarbeiterin steht vor dem Abschluss ihrer Ausbildung im zweiten Bildungsweg. Sie bewirbt sich auf die Leitungsstelle. Weil nur Männer berücksichtigt werden, vermutet sie eine Diskriminierung. Die von einem Anwalt vertretene Klägerin fordert Überprüfung des Auswahlverfahrens. Gleichzeitig verlangt sie, die potenzielle Arbeitgeberin sei zu einer Entschädigung von mindestens 7'300 und höchstens 21’900 Franken zu verurteilen.
Die Schlichtungskommission kritisiert die Ausschreibung der Stelle und die Bevorzugung von Karrieremodellen, denen Männer eher genügen als Frauen. Sie hätte es richtig gefunden, wenn die bestqualifizierte Frau ins engere Auswahlverfahren miteinbezogen worden wäre. Die Bewerberin anerkennt, dass sie das Kriterium der praktischen Führungserfahrung nicht erfüllt habe und ihre Nichtanstellung deshalb sachlich begründet war. Die Parteien akzeptieren beide diesen Vergleich.
Die Schlichtungskommission stellt einen Vergleich zwischen den Parteien fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 16/1998
Die Schlichtungskommission kritisiert die Ausschreibung der Stelle und die Bevorzugung von Karrieremodellen, denen Männer eher genügen als Frauen. Sie hätte es richtig gefunden, wenn die bestqualifizierte Frau ins engere Auswahlverfahren miteinbezogen worden wäre. Die Bewerberin anerkennt, dass sie das Kriterium der praktischen Führungserfahrung nicht erfüllt habe und ihre Nichtanstellung deshalb sachlich begründet war. Die Parteien akzeptieren beide diesen Vergleich.
Die Schlichtungskommission stellt einen Vergleich zwischen den Parteien fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 16/1998