Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2000
Rechtskraft
ja
Bern Fall 19

Sexuelle Belästigung einer Sachbearbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Sachbearbeiterin wendet sich an die Schlichtungskommission, weil sie von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt worden ist. Dieser bestreitet die Belästigung mit dem Argument, für ihn sei es Liebe. Die Arbeitgeberin fordert ihn zu korrektem Verhalten auf und verwarnt ihn nach einem weiteren Vorfall schriftlich. Sie schlägt der Sachbearbeiterin eine interne Versetzung vor, die sie aber ablehnt. Beide Parteien einigen sich, dass die Klägerin eine Entschädigung von zwei durchschnittlichen Monatslöhnen erhält (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3).

Verfahrensgeschichte

03.05.2000
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Nach einem Jahr in einem Dienstleistungsbetrieb beklagt sich die Sachbearbeiterin wegen sexueller Belästigung ihres Vorgesetzten. Dieser spricht von Liebe. Er wird von der Arbeitgeberin aufgefordert, sich mustergültig zu verhalten. Nach einem weiteren Vorfall erhält er eine schriftliche Verwarnung. Die Sachbearbeiterin schlägt das Angebot einer internen Versetzung aus und kündigt die Stelle.

Die Schlichtungskommission unterbreitet den Parteien einen Einigungsvorschlag. Die Arbeitgeberin unterbreitet einen eigenen Vorschlag: ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erhält die Sachbearbeiterin zwei Monatslöhne von insgesamt 9760 Franken. Die Schlichtungskommission genehmigt den Vergleich und schliesst das Verfahren ab.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 6/1999