- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2001
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Gemeindeangestellte
Kurzzusammenfassung
Vier Sachbearbeiterinnen einer Gemeindeverwaltung verlangen, dass ihre Löhne mit jenen der Kollegen verglichen werden. Sie vermuten eine Lohndiskriminierung, die jedoch von der Gemeinde bestritten wird. Die Schlichtungskommission fordert Erklärungen zur Arbeitssituation jeder einzelnen Klägerin. Darauf lässt die Gemeinde alle Löhne von einem externen Büro überprüfen. Die vier Sachbearbeiterinnen werden höher eingestuft. Eine Klägerin zieht das Begehren bei der Schlichtungskommission zurück, die andern fordern weitere Überprüfungen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Sachbearbeiterinnen gelangen mit der Vermutung einer Diskriminierung gegenüber den Kollegen an die Schlichtungskommission.
Die Schlichtungskommission vermutet eine systematische Diskriminierung der frauendominierten Berufe gegenüber den männerdominierten Berufen und versucht mit einem Fragekatalog zur Situation der einzelnen Angestellten das Ausmass der Diskriminierung herauszufinden. Darauf wird die Gemeinde selber aktiv und lässt die Löhne durch ein externes Büro überprüfen. Danach reiht sie alle vier Sachbearbeiterinnen höher ein. Drei halten an ihren Begehren fest. Die Schlichtungskommission macht nur in einem Fall einen Vergleichsvorschlag, der nicht angenommen wird. Bei den anderen verzichtet sie auf Vorschläge und schreibt das Verfahren ab.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2000
Die Schlichtungskommission vermutet eine systematische Diskriminierung der frauendominierten Berufe gegenüber den männerdominierten Berufen und versucht mit einem Fragekatalog zur Situation der einzelnen Angestellten das Ausmass der Diskriminierung herauszufinden. Darauf wird die Gemeinde selber aktiv und lässt die Löhne durch ein externes Büro überprüfen. Danach reiht sie alle vier Sachbearbeiterinnen höher ein. Drei halten an ihren Begehren fest. Die Schlichtungskommission macht nur in einem Fall einen Vergleichsvorschlag, der nicht angenommen wird. Bei den anderen verzichtet sie auf Vorschläge und schreibt das Verfahren ab.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2000