- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2001
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Administrationsleiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Administrationsleiterin im Detailhandel stellt fest, dass ihre Kollegen als Etagenleiter mehr verdienen, obwohl ihr immer wieder versichert worden war, dass sie ihnen gleich gestellt sei. Als sie beim Personalchef mehr Lohn verlangt, erhält sie eine Verwarnung wegen Vertrauensmissbrauch. Schliesslich kündigt sie und wendet sich an die Schlichtungskommission (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Diese schlägt als Vergleich eine Nachzahlung von 200 Franken monatlich für fünf Jahre vor. Beide Seiten stimmen diesem Vergleich zu.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Angestellte arbeitet seit 18 Jahren im Detailhandel in der Funktion als Administrationsleiterin. Sie erhält zufällig Einblick in die Lohnlisten und entdeckt, dass die Kollegen als Etagenleiter mehr verdienen. Ihr Vorgesetzter verweist sie an den Personalchef. Dieser beantwortet ihre Forderung nach mehr Lohn nicht und verwarnt sie stattdessen, weil sie die Lohnlisten geöffnet hatte. Sie kündigt die Stelle und findet bald eine neue Arbeit.
Die Schlichtungskommission unterbreitet dem Arbeitgeber einen Fragekatalog und schlägt eine Nachzahlung von 200 Franken monatlich für fünf Jahre vor. Der Arbeitgeber willigt in den Vergleich ein.
Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält die Nachzahlung einer monatlichen Lohndifferenz von 200 Franken für fünf Jahre.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2000
Die Schlichtungskommission unterbreitet dem Arbeitgeber einen Fragekatalog und schlägt eine Nachzahlung von 200 Franken monatlich für fünf Jahre vor. Der Arbeitgeber willigt in den Vergleich ein.
Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält die Nachzahlung einer monatlichen Lohndifferenz von 200 Franken für fünf Jahre.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2000