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- Kündigung • Sexuelle Belästigung • Präventive Massnahmen
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- 1 Entscheid 2024
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung und Interventionspflicht der Arbeitgebenden: Interne Untersuchung folgt nicht den Grundsätzen des Strafverfahrens
Kurzzusammenfassung
Im Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 prüft das Bundesgericht eine Entschädigung wegen angeblich missbräuchlicher Kündigung nach Vorwürfen sexueller Belästigung. Ein Arbeitnehmer wurde nach interner Untersuchung entlassen; die Vorinstanz sprach ihm eine Entschädigung zu. Das Bundesgericht hält fest, dass bei ordentlicher Kündigung bereits ein begründeter Verdacht genügen kann, sofern die Arbeitgeberin sorgfältig abklärt. Die interne Untersuchung wurde als ausreichend betrachtet, obwohl keine strafprozessualen Garantien eingehalten wurden. Insbesondere bestand kein Anspruch auf vorgängige vollständige Information oder Begleitung durch eine Vertrauensperson. Da die Arbeitgeberin den Sachverhalt vertieft abklärte und der Verdacht nicht unbegründet war, verneint das Bundesgericht die Missbräuchlichkeit der Kündigung. Die Klage wird abgewiesen.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an interne Untersuchungen bei Vorwürfen sexueller Belästigung im Arbeitsverhältnis. Es stellt klar, dass keine strafprozessualen Standards gelten, sondern eine angemessene, praxisnahe Abklärung genügt. Für das Gleichstellungsgesetz ist zentral, dass Arbeitgeberinnen Hinweisen auf sexuelle Belästigung ernsthaft nachgehen müssen, ohne dabei überhöhte Verfahrensanforderungen erfüllen zu müssen. Gleichzeitig stärkt der Entscheid die Position der Arbeitgebenden, da bereits ein erhärteter Verdacht eine Kündigung rechtfertigen kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass sorgfältige interne Untersuchungen ein wirksames Instrument zur Umsetzung des Schutzes vor Diskriminierung darstellen, ohne dass formelle Verfahrensrechte wie im Strafrecht erforderlich sind.
Kommentar:
Verfahrensgeschichte
BGer Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024
Sachverhalt
Eine arbeitgebende Partei kündigte ein langjähriges Arbeitsverhältnis nach internen Abklärungen zu Vorwürfen sexueller Belästigung. Der betroffene Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe und machte geltend, die Untersuchung sei mangelhaft gewesen. Vor den kantonalen Instanzen wurde teilweise eine missbräuchliche Kündigung bejaht und eine Entschädigung zugesprochen. Die Arbeitgeberin gelangte dagegen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt zunächst die allgemeinen Begründungsanforderungen und die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 2.1–2.3). Es greift nur bei Willkür ein und verlangt eine substantiierte Rüge.
Materiell wird festgehalten, dass eine ordentliche Kündigung grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung bedarf, ihre Grenzen jedoch im Missbrauchsverbot liegen (E. 3.1). Missbräuchlichkeit setzt insbesondere voraus, dass die Kündigung auf sachfremden oder treuwidrigen Motiven beruht. Dabei kann auch ein Verhalten im Zusammenhang mit Vorwürfen sexueller Belästigung relevant sein, wobei entscheidend ist, ob die Arbeitgeberin gestützt auf vertretbare Gründe handelte.
Zur internen Untersuchung präzisiert das Bundesgericht, dass keine strafprozessualen Garantien gelten. Insbesondere besteht kein Anspruch auf vollständige Offenlegung aller Details oder Identitäten von Belastungspersonen (E. 4.1, 4.3). Auch besteht kein genereller Anspruch auf vorgängige detaillierte Information über Gesprächsinhalte oder auf Begleitung durch eine Vertrauensperson, soweit keine entsprechenden internen Regelungen verletzt wurden (E. 4.4.1–4.4.2).
Weiter hält das Gericht fest, dass bereits ein hinreichend erhärteter Verdacht eine Kündigung rechtfertigen kann, selbst wenn sich dieser später nicht bestätigt (E. 4.2). Entscheidend ist, ob die Arbeitgeberin sorgfältige und angemessene Abklärungen vorgenommen hat. Vorliegend wurde die interne Untersuchung als ausreichend betrachtet, da mehrere Personen befragt und Indizien konsistent gewürdigt wurden (E. 4.3, 4.5).
Die Vorinstanz habe die Anforderungen überspannt, indem sie faktisch strafprozessuale Standards verlangte. Dies widerspreche der arbeitsrechtlichen Kündigungsfreiheit. Folglich liege keine missbräuchliche Kündigung vor (E. 4.5).
Entscheid
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das vorinstanzliche Urteil auf und verneint eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Die Sache wird lediglich zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Entscheidung betont die Bedeutung praxisnaher Anforderungen an interne Untersuchungen und schützt die Kündigungsfreiheit bei sorgfältig abgeklärtem Verdacht.