- Branche
- übrige Dienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2023
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin im Dienstleistungsbereich
Kurzzusammenfassung
Die Gesuchstellerin tritt im November eine Stelle im Dienstleistungsbereich bei der Arbeitgeberin an. Während der dreimonatigen Probezeit informiert sie die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Kurz darauf findet ein Mitarbeitergespräch statt, in welchem die Arbeitsleistung der Antragstellerin kritisiert wird. Im Nachgang an das Gespräch erkundigt sich die Antragstellerin nach Schutzmassnahmen für Schwangere am Arbeitsplatz. Kurz darauf kündigt die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis noch vor Ablauf der Probezeit. Dagegen erhebt die Gesuchstellerin Einsprache wegen Diskriminierung und verlangt eine Begründung der Kündigung. Die Gesuchsgegnerin führt an, es seien sachliche und persönliche Gründe, insbesondere die ungenügende Arbeitsleistung der Gesuchstellerin, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten. Die Gesuchstellerin bestreitet diese Begründung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin tritt im November eine Stelle im Dienstleistungsbereich bei der Arbeitgeberin an. Während der dreimonatigen Probezeit informiert sie die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Kurz darauf findet ein Mitarbeitergespräch statt, in welchem die Arbeitsleistung der Antragstellerin kritisiert wird. Im Nachgang an das Gespräch erkundigt sich die Antragstellerin nach Schutzmassnahmen für Schwangere am Arbeitsplatz. Kurz darauf kündigt die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis noch vor Ablauf der Probezeit. Dagegen erhebt die Gesuchstellerin Einsprache wegen Diskriminierung und verlangt eine Begründung der Kündigung. Die Gesuchsgegnerin führt an, es seien sachliche und persönliche Gründe, insbesondere die ungenügende Arbeitsleistung der Gesuchstellerin, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten. Die Gesuchstellerin bestreitet diese Begründung.
Die Gesuchstellerin gibt an, dass nach Bekanntgabe der Schwangerschaft, ihre Arbeitsweise beziehungsweise ihre Arbeitsleistung stark kritisiert wurde. In zeitlicher Hinsicht sei die Kündigung sehr rasch nach Mitteilung der Schwangerschaft an den Vorgesetzten erfolgt. Deren Begründung sei vorgeschoben, um die Schwangerschaft als Kündigungsgrund und deren Missbräuchlichkeit zu verschleiern. Zudem seien die Ausführungen in der Kündigungsbegründung unzutreffend und gewisse Kritikpunkte nie erwähnt oder sie auf die erwähnten Fehler nicht hingewiesen worden.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Begründungen der Gesuchstellerin. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Antragstellerin. Es seien sachliche Gründe, die zur Kündigung während der Probezeit geführt haben. Während der Probezeit habe die Antragstellerin die ihr übertragenen Aufgaben nicht im Sinne der Arbeitgeberin erledigt. Im Rahmen des Probezeitgesprächs seien diese Umstände kommuniziert worden. Ebenso sei die Antragstellerin auf ausstehende Aufgaben und deren termingerechte Erledigung hingewiesen worden. Betriebsintern bestehe zudem ein Reglement zum Umgang mit schwangeren Arbeitnehmenden, um deren Schutz zu gewährleisten. Auch auf der persönlichen Ebene sei es zu Problemen gekommen, beispielsweise bei der Integration in das Team.
Unbestritten sind die Schwangerschaft der Gesuchstellerin sowie die Kündigung während der Probezeit. Die Kündigung wird kurz nach Mitteilung der Schwangerschaft ausgesprochen und die Gesuchstellerin kann glaubhaft machen, dass es sich um eine Kündigung infolge Schwangerschaft handelt. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung gelingt es der Arbeitgeberin nicht, die Legitimation der Kündigung zu beweisen. Es werden keinerlei Schriftstücke oder Urkunden vorgelegt, welche die vorgebrachte Begründung der Kündigung zu stützen vermögen. Der Gegenbeweis gilt als nicht erbracht. Somit liegt eine Diskriminierung der Gesuchstellerin vor. Die Forderung der Antragstellerin auf eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen wird als angemessen erachtet und deshalb voll zugesprochen.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 28. April 2023 statt. Die Schlichtungsstelle erachtet die Kündigung als diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes und schlägt den Parteien eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen als Vergleich vor. Die Parteien können sich darauf einigen, so dass ein rechtskräftiger Vergleich zustande kommt.
Entscheid der Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Fall SGL 2023 3
Die Gesuchstellerin gibt an, dass nach Bekanntgabe der Schwangerschaft, ihre Arbeitsweise beziehungsweise ihre Arbeitsleistung stark kritisiert wurde. In zeitlicher Hinsicht sei die Kündigung sehr rasch nach Mitteilung der Schwangerschaft an den Vorgesetzten erfolgt. Deren Begründung sei vorgeschoben, um die Schwangerschaft als Kündigungsgrund und deren Missbräuchlichkeit zu verschleiern. Zudem seien die Ausführungen in der Kündigungsbegründung unzutreffend und gewisse Kritikpunkte nie erwähnt oder sie auf die erwähnten Fehler nicht hingewiesen worden.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Begründungen der Gesuchstellerin. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Antragstellerin. Es seien sachliche Gründe, die zur Kündigung während der Probezeit geführt haben. Während der Probezeit habe die Antragstellerin die ihr übertragenen Aufgaben nicht im Sinne der Arbeitgeberin erledigt. Im Rahmen des Probezeitgesprächs seien diese Umstände kommuniziert worden. Ebenso sei die Antragstellerin auf ausstehende Aufgaben und deren termingerechte Erledigung hingewiesen worden. Betriebsintern bestehe zudem ein Reglement zum Umgang mit schwangeren Arbeitnehmenden, um deren Schutz zu gewährleisten. Auch auf der persönlichen Ebene sei es zu Problemen gekommen, beispielsweise bei der Integration in das Team.
Unbestritten sind die Schwangerschaft der Gesuchstellerin sowie die Kündigung während der Probezeit. Die Kündigung wird kurz nach Mitteilung der Schwangerschaft ausgesprochen und die Gesuchstellerin kann glaubhaft machen, dass es sich um eine Kündigung infolge Schwangerschaft handelt. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung gelingt es der Arbeitgeberin nicht, die Legitimation der Kündigung zu beweisen. Es werden keinerlei Schriftstücke oder Urkunden vorgelegt, welche die vorgebrachte Begründung der Kündigung zu stützen vermögen. Der Gegenbeweis gilt als nicht erbracht. Somit liegt eine Diskriminierung der Gesuchstellerin vor. Die Forderung der Antragstellerin auf eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen wird als angemessen erachtet und deshalb voll zugesprochen.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 28. April 2023 statt. Die Schlichtungsstelle erachtet die Kündigung als diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes und schlägt den Parteien eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen als Vergleich vor. Die Parteien können sich darauf einigen, so dass ein rechtskräftiger Vergleich zustande kommt.
Entscheid der Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Fall SGL 2023 3