- Branche
- übrige Dienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2023
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer IT-Mitarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine IT-Mitarbeiterin wird, nachdem sie ihre Arbeitgeberin Ende März 2023 über ihre Schwangerschaft informiert hat, am 3. April 2023 gekündigt. Die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht, und begründet sie mit Leistungs- und Verhaltensmängeln. Die Mitarbeiterin fordert eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die Schlichtungsstelle erachtet die Kündigung aufgrund der zeitlichen Nähe zur Schwangerschaft als diskriminierend. Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich.Verfahrensgeschichte
Die Parteien einigen sich auf den Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle.
Die Gesuchstellerin tritt ihre Anstellung als Mitarbeiterin in der IT am 1. Februar 2023 an. Wenige Tage nachdem die Gesuchstellerin Ende März ihren Vorgesetzten über ihre Schwangerschaft informiert, wird ihr am 3. April 2023 gekündigt. Die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Schwangerschaft zu diesem Entscheid geführt habe und begründet die Kündigung vielmehr mit Mängeln in der Leistung und im Verhalten der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann ein Vergleich geschlossen werden.
Die Schlichtungsstelle erachtet es als glaubhaft gemacht, dass die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft der Gesuchstellerin erfolgt und damit diskriminierend ist. Die zeitliche Nähe zwischen der Mitteilung der Schwangerschaft und der Kündigung ist dafür ein Indiz. Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Mängel sind wenig gravierend und die Argumentation der Arbeitgeberin anlässlich der Schlichtungsverhandlung ist wenig überzeugend und stellenweise widersprüchlich.
Die Schlichtungsstelle macht einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien können sich darauf einigen und einen Vergleich abschliessen.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen des Kantons Aargau, 6. Mai 2024
Die Schlichtungsstelle erachtet es als glaubhaft gemacht, dass die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft der Gesuchstellerin erfolgt und damit diskriminierend ist. Die zeitliche Nähe zwischen der Mitteilung der Schwangerschaft und der Kündigung ist dafür ein Indiz. Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Mängel sind wenig gravierend und die Argumentation der Arbeitgeberin anlässlich der Schlichtungsverhandlung ist wenig überzeugend und stellenweise widersprüchlich.
Die Schlichtungsstelle macht einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien können sich darauf einigen und einen Vergleich abschliessen.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen des Kantons Aargau, 6. Mai 2024