Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2024
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 80

Diskriminierende Kündigung einer Gastromitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Gastromitarbeiterin tritt am 1. November 2023 eine Stelle im Stundenlohn an und teilt mit, dass sie im vierten Monat schwanger ist. Der Sohn des Geschäftsführers versichert ihr, dass dies kein Problem darstelle. Am 7. November 2023 wird ihr vom Geschäftsführer mitgeteilt, dass sie nicht weiter beschäftigt werden könne. Die Schlichtungsstelle beurteilt dies als diskriminierende Kündigung während der Probezeit aufgrund der Schwangerschaft. Ein Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle wird von beiden Parteien angenommen.

Verfahrensgeschichte

24.01.2024
Der Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle wird von beiden Parteien angenommen.
Die Gesuchstellerin bewirbt sich Ende Oktober 2023 für eine Stelle in der Gastronomie bei der Arbeitgeberin. Sie ist mit dem Sohn des Geschäftsführers bekannt und hatte bereits früher für die Arbeitgeberin gearbeitet. Sie teilt bereits von Beginn an mit, dass sie im vierten Monat schwanger sei. Der Sohn des Geschäftsführers versichert ihr, dass dies kein Problem sei. Die Gesuchstellerin tritt darauf am 1. November 2023 ihre Anstellung im Stundenlohn bei der Arbeitgeberin an und bittet umgehend um eine Festanstellung. Der Sohn des Geschäftsführers versichert ihr wiederum, dass dies kein Problem darstelle. Darauf lehnt die Gesuchstellerin weitere Jobangebote ab. Am 7. November 2023 eröffnet der Geschäftsführer der Gesuchstellerin, dass er sie nach Rücksprache mit dem Buchhalter nicht weiter beschäftigen könne. Zudem fügt er an, dass der Sohn nicht berechtigt sei, Personal anzustellen und seine Aussagen daher nicht verbindlich seien. Mit Schlichtungsgesuch vom 14. November 2023 verlangt die Gesuchstellerin eine Entschädigung wegen diskriminierender Nichtanstellung.

Die Schlichtungsstelle geht aufgrund der für die Arbeitgeberin bereits geleisteten Arbeit der Gesuchstellerin nicht von einer diskriminierenden Nichtanstellung, sondern von einer Kündigung während des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit aus. Die Arbeitgeberin muss sich das Verhalten des Sohnes anrechnen lassen, da dieser im Namen des Geschäfts auftritt. Die Schlichtungsstelle erachtet es zudem als glaubhaft gemacht, dass die Kündigung einzig aufgrund der Schwangerschaft der Gesuchstellerin erfolgt und damit diskriminierend ist. Zudem hat auch der Buchhalter auf diese Tatsache hingewiesen. Andere Gründe für eine Kündigung liegen keine vor.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann ein Vergleich abgeschlossen werden.

Schlichtungsstelle des Katons Aargau, 6. Mai 2024