Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2023
Rechtskraft
ja
Bern Fall 189

Kündigung einer Housekeeperin

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin flüchtete zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Sohn in die Schweiz und wird nach kurzer Zeit im Hotelbetrieb der Beklagten als Housekeeperin angestellt. Die Klägerin und ihre Tochter können in das Personalhaus der Beklagten einziehen. Hier kommt es zu einem sexuellen Übergriff von einem Mitarbeiter auf die Tochter. Die Klägerin meldet den Vorfall ihrer Vorgesetzten, worauf sie von der Beklagten an die Polizei verwiesen wird und eine Anzeige erstattet. Aufgrund des Vorfalls wird die Klägerin krankgeschrieben und nach Ablauf der Sperrfrist von 30 Tagen wird ihr gekündigt. Die Klägerin sieht diese Kündigung als diskriminierend an und fordert eine Entschädigung von 4 Monatslöhnen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann eine Vereinbarung geschlossen werden.

Verfahrensgeschichte

23.01.2023
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Die Klägerin nimmt gemäss Arbeitsvertrag per 21. Mai 2022 eine unbefristete Anstellung als Mitarbeiterin Housekeeping mit einem Arbeitspensum von 100% bei der Beklagten an. Neben dem Arbeitsvertrag wird zwischen den Parteien zudem ein Beherbergungsvertrag für ein möbliertes Doppelzimmer für die Klägerin und ihre Tochter abgeschlossen. In dieser Unterkunft kommt es gemäss Ausführungen der Klägerin zu einem sexuellen Übergriff eines Angestellten auf ihre 17-jährige Tochter.
Am 27. resp. 28. Juni 2022 informiert die Klägerin ihre Vorgesetzte über den Vorfall. Anlässlich eines ausführlichen Gesprächs am 29. Juni 2022 wird die Klägerin aufgefordert, sich in dieser Sache an die Polizei zu wenden, was die Klägerin in der Folge auch tut. Gegen den Mitarbeiter wird ein Strafverfahren eröffnet, welches zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung noch hängig ist. Der betreffende Mitarbeiter wurde von der Beklagten am 8. Juli 2022 in eine andere Unterkunft der Beklagten verlegt. Am 9. Juli 2022 verlässt die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter die Lokalitäten der Beklagten. Danach wird die Klägerin bis zum 31. Juli 2022 krankgeschrieben, was sie – unter Ausschluss der Information über ihren aktuellen Aufenthaltsort – der Beklagten mitteilt.
Da die Klägerin nach Ablauf der Dauer gemäss Arztzeugnis nicht zur Arbeit erscheint, wird diese von der Beklagten am 3. August 2022 zur Aufnahme der Arbeit aufgefordert. Daraufhin lässt die Klägerin der Beklagten am 4. August 2022 per Mail ein weiteres Arztzeugnis zugehen, welches eine Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 belegt.
Mit Schreiben vom 10. August 2022 wird das Arbeitsverhältnis durch die Beklagte per 30. September 2022 gekündigt.
Am 26. September 2022 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen. Die beklagte Partei reicht am 23. November 2022 Stellungnahme ein, in der sie sämtliche Vorwürfe bestreitet.

Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien unter gegenseitigem Widerrufsvorbehalt auf eine Entschädigung in Höhe eines Monatslohns. Die Vereinbarung wurde nicht widerrufen und das Verfahren entsprechend als erledigt abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 101