Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2023
Rechtskraft
ja
Bern Fall 188

Diskriminierende Kündigung einer Vertriebsmitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin wird von der Beklagten für die Kund*innenanwerbung angestellt. Während der Probezeit wird das Arbeitsverhältnis von der Beklagten gekündigt. Die Klägerin ist zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kündigung mehrheitlich aufgrund der Schwangerschaft ausgesprochen worden sei, da diese ungefähr drei Wochen, nachdem die Klägerin die Beklagte über die Schwangerschaft in Kenntnis setzte, erfolgt. Die Klägerin fordert eine Entschädigung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes in Höhe von drei Monatslöhnen. Das Verfahren wird mit einem Vergleich abgeschlossen.

Verfahrensgeschichte

19.01.2023
Die Parteien einigen sich.
Zwischen den Parteien wird am 18. Mai 2022 mit vereinbartem Arbeitsbeginn am 1. Juni 2022 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Arbeitsvertrag sieht eine Probezeit von drei Monaten vor. Vor Ablauf der Probezeit wird der Klägerin die Kündigung per 16. August 2022 ausgesprochen. Damals war die Klägerin bereits schwanger, was der Beklagten bekannt war und von dieser auch nicht bestritten wird.
Auf Ersuchen der Klägerin hin begründet die Beklagte die Kündigung mit Schreiben vom 30. August 2023 und bringt diverse Kündigungsgründe vor, namentlich eine deutlich unterdurchschnittliche Arbeitsleistung, häufiges Zuspätkommen sowie einen Vertrauensbruch.

Am 4. Januar 2023 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch wegen diskriminierender Kündigung ein und verlangte eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Die beklagte Partei reicht am 16. Januar 2023 eine Stellungnahme ein, in der sie sämtliche Vorwürfe der Klägerin bestreitet und führt aus, dass der Klägerin aus anderweitigen Gründen gekündigt worden sei, namentlich aufgrund nicht erfüllter Leistungsziele und einem Vertrauensbruch wegen dem Verhalten der Klägerin während ihrer Krankheit.

Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung in Höhe eines Monatslohns.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 102