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- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
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- 1 Entscheid 2023
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Immobilienverwalterin
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin teilt der Beklagten zwischen Vertragsunterzeichnung und Stellenantritt mit, dass sie schwanger sei. Es wurde vorgängig über das Arbeitspensum nach der Niederkunft und die allfällige Dauer des Mutterschaftsurlaubs gesprochen. Am Tag des Stellenantritts erhält die Klägerin die Kündigung in der Probezeit mit der mündlichen Begründung, dass eine weitere Zusammenarbeit aufgrund der bevorstehenden Geburt nicht mehr möglich sei, sie sich aber nach der Niederkunft gerne nochmals bei der Beklagten bewerben könne. Die Klägerin sieht sich durch die Kündi-gung aufgrund ihrer Schwangerschaft i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GlG diskriminiert und fordert eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen. Zwischen den Parteien wird ein Vergleich erzielt.Verfahrensgeschichte
Die Parteien schliessen einen Vergleich
Die Klägerin schliesst im August 2022 mit der Beklagten einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin bei einer Immobilienverwaltung mit Arbeitsbeginn am 1. Januar 2023 zu einem Arbeitspensum von 100% ab. Zum Zeitpunkt des Ab-schlusses des Arbeitsvertrags ist die Klägerin noch nicht schwanger.
Am 21. November 2022 informiert sie die Beklagte per E-Mail darüber, dass sie sich in der 13. Schwangerschaftswoche befinde. Nach dieser E-Mail erfolgt ein Telefonat mit der Beklagten. Diese fragt die Klägerin, mit welchem Pensum sie nach dem Schwangerschaftsurlaub zurückkommen würde, wie lange der Mutterschaftsurlaub dauern solle und wie die Betreuung abgedeckt sei. Die Beklagte kommunizierte, dass ein Pensum von weniger als 60% nicht möglich sei. Diesbezüglich habe die Klägerin dann geantwortet, dass sie sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen der Beklagten richten werde. Ein Pensum von 60% entspräche aber auch ihren Vorstel-lungen und sollte es möglich sein, würde sie gerne einen Mutterschaftsurlaub von 6 Monaten beziehen. Die Beklagte teilt mit, dass sie noch die Modalitäten abklären müsse und die Klägerin noch entsprechend Rückmeldung erhalten werde. Nach diesem Telefonat habe die Klägerin dann mit Ausnahme des Versands des Einführungsprogrammes per Mail keine Rückmeldung mehr erhalten.
Am 3. Januar 2023 tritt die Klägerin die Stelle an und wird noch am gleichen Tag zu einem Gespräch mit den Vorgesetzten eingeladen, die ihr die Kündigung mit einer Frist von 7 Tagen eröffnen. Als Grund habe die Beklagte angegeben, dass die Zu-sammenarbeit aufgrund der bevorstehenden Geburt nicht möglich sei, die Klägerin sich aber gerne nach der Geburt sich wieder bei ihnen bewerben könne.
Daraufhin erhebt die Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2023 Einsprache gegen die Kündigung. Das Schreiben bleibt unbeantwortet.
Am 25. Januar 2023 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, und behält sich ausdrücklich vor, weitergehenden Schadenersatz separat einzuklagen. Die beklagte Partei reicht bis zur Schlichtungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme ein.
Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung in der Höhe von 2 Monatslöhnen, per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 104
Am 21. November 2022 informiert sie die Beklagte per E-Mail darüber, dass sie sich in der 13. Schwangerschaftswoche befinde. Nach dieser E-Mail erfolgt ein Telefonat mit der Beklagten. Diese fragt die Klägerin, mit welchem Pensum sie nach dem Schwangerschaftsurlaub zurückkommen würde, wie lange der Mutterschaftsurlaub dauern solle und wie die Betreuung abgedeckt sei. Die Beklagte kommunizierte, dass ein Pensum von weniger als 60% nicht möglich sei. Diesbezüglich habe die Klägerin dann geantwortet, dass sie sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen der Beklagten richten werde. Ein Pensum von 60% entspräche aber auch ihren Vorstel-lungen und sollte es möglich sein, würde sie gerne einen Mutterschaftsurlaub von 6 Monaten beziehen. Die Beklagte teilt mit, dass sie noch die Modalitäten abklären müsse und die Klägerin noch entsprechend Rückmeldung erhalten werde. Nach diesem Telefonat habe die Klägerin dann mit Ausnahme des Versands des Einführungsprogrammes per Mail keine Rückmeldung mehr erhalten.
Am 3. Januar 2023 tritt die Klägerin die Stelle an und wird noch am gleichen Tag zu einem Gespräch mit den Vorgesetzten eingeladen, die ihr die Kündigung mit einer Frist von 7 Tagen eröffnen. Als Grund habe die Beklagte angegeben, dass die Zu-sammenarbeit aufgrund der bevorstehenden Geburt nicht möglich sei, die Klägerin sich aber gerne nach der Geburt sich wieder bei ihnen bewerben könne.
Daraufhin erhebt die Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2023 Einsprache gegen die Kündigung. Das Schreiben bleibt unbeantwortet.
Am 25. Januar 2023 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, und behält sich ausdrücklich vor, weitergehenden Schadenersatz separat einzuklagen. Die beklagte Partei reicht bis zur Schlichtungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme ein.
Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung in der Höhe von 2 Monatslöhnen, per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 104