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Diskriminierende Kündigung aufgrund Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin teilt einer Arbeitskollegin in der Probezeit mit, dass sie schwanger sei. Gleichzeitig bittet sie ihre Arbeitskollegin, darüber Stillschweigen zu bewahren, da sie sich zunächst über ihre Rechte erkundigen wolle. Nach einem weiteren Gespräch mit derselben Kollegin vier Tage später wird die Klägerin gleichentags entlassen. Die Klägerin geht davon aus, dass ihre Arbeitskollegin ihre Vorgesetzten über die Schwangerschaft informierte und sie deswegen gekündigt wurde. Sie sieht sich durch diese Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft diskriminiert i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GlG und fordert – nebst einer Bruttolohnsumme und einem Vollzeugnis – eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe. Die Parteien einigen sich einen Tag vor der Schlichtungsverhandlung aussergerichtlich.Verfahrensgeschichte
Die Parteien einigen sich aussergerichtlich.
Die Klägerin schliesst im September 2022 mit ihrer Arbeitgeberin einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. Oktober 2022 zu einem Arbeitspensum von 100% ab. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags weiss die Klägerin gemäss ihrer Aussage noch nichts von ihrer Schwangerschaft.
Am 31. Oktober 2022 teilt sie im persönlichen Gespräch einer Arbeitskollegin mit, dass sie drei Tage zuvor von ihrer Schwangerschaft erfahren habe und nicht wisse, wie sie damit umgehen solle. Sie bittet die Arbeitskollegin, niemanden über dieses Gespräch zu informieren, da sie sich zunächst über ihre Rechte erkundigen wolle.
Am 4. November 2022 fragt die Kollegin nach, wie sich die Klägerin entschieden habe, worauf diese antwortet, dass sie sich erkundigt habe und davon ausgehe, dass sie sofort die Kündigung erhalten würde, falls die Arbeitgeberin von ihrer Schwangerschaft erfahren würde. Die Arbeitskollegin verlässt daraufhin das Büro, spricht mit dem gemeinsamen Vorgesetzten und geht schliesslich nach Hause.
Ungefähr eine Stunde später bittet der Vorgesetzte die Klägerin zum Gespräch mit ihm und einem weiteren Vorgesetzten. In diesem wird ihr mündlich und schriftlich gekündigt und sie wird per sofort mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis passe nicht und die Klägerin mache einen wenig motivierten Eindruck, freigestellt. Auf den Hinweis der Klägerin, dass sie diese Gründe nicht akzeptiere und davon ausgehe, dass der wahre Grund im Gespräch mit ihrer Arbeitskollegin und der Schwangerschaft liege, versetzt der Vorgesetzte, er habe sie bereits tags zuvor entlassen wollen, sich aber mit der zuständigen Person nicht absprechen können.
Die Klägerin teilt der Beklagten daraufhin mit, sie erachte die Kündigungsgründe als vorgeschoben und die Kündigung als missbräuchlich und diskriminierend und werde sich dagegen wehren.
Mit Schreiben vom 8. November 2022 erhebt sie Einsprache gegen die Kündigung. Dieses wird von der Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2022 beantwortet.
Am 30. November 2022 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt einen Bruttolohnbetrag, ein Vollzeugnis und eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die beklagte Partei schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Klage.
Infolge einer aussergerichtlichen Einigung wird der Termin der Schlichtungsverhandlung abgesagt und das Schlichtungsverfahren als erledigt abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 105
Am 31. Oktober 2022 teilt sie im persönlichen Gespräch einer Arbeitskollegin mit, dass sie drei Tage zuvor von ihrer Schwangerschaft erfahren habe und nicht wisse, wie sie damit umgehen solle. Sie bittet die Arbeitskollegin, niemanden über dieses Gespräch zu informieren, da sie sich zunächst über ihre Rechte erkundigen wolle.
Am 4. November 2022 fragt die Kollegin nach, wie sich die Klägerin entschieden habe, worauf diese antwortet, dass sie sich erkundigt habe und davon ausgehe, dass sie sofort die Kündigung erhalten würde, falls die Arbeitgeberin von ihrer Schwangerschaft erfahren würde. Die Arbeitskollegin verlässt daraufhin das Büro, spricht mit dem gemeinsamen Vorgesetzten und geht schliesslich nach Hause.
Ungefähr eine Stunde später bittet der Vorgesetzte die Klägerin zum Gespräch mit ihm und einem weiteren Vorgesetzten. In diesem wird ihr mündlich und schriftlich gekündigt und sie wird per sofort mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis passe nicht und die Klägerin mache einen wenig motivierten Eindruck, freigestellt. Auf den Hinweis der Klägerin, dass sie diese Gründe nicht akzeptiere und davon ausgehe, dass der wahre Grund im Gespräch mit ihrer Arbeitskollegin und der Schwangerschaft liege, versetzt der Vorgesetzte, er habe sie bereits tags zuvor entlassen wollen, sich aber mit der zuständigen Person nicht absprechen können.
Die Klägerin teilt der Beklagten daraufhin mit, sie erachte die Kündigungsgründe als vorgeschoben und die Kündigung als missbräuchlich und diskriminierend und werde sich dagegen wehren.
Mit Schreiben vom 8. November 2022 erhebt sie Einsprache gegen die Kündigung. Dieses wird von der Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2022 beantwortet.
Am 30. November 2022 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt einen Bruttolohnbetrag, ein Vollzeugnis und eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die beklagte Partei schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Klage.
Infolge einer aussergerichtlichen Einigung wird der Termin der Schlichtungsverhandlung abgesagt und das Schlichtungsverfahren als erledigt abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 105