Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2023
Rechtskraft
ja
Bern Fall 195

Diskriminierende Kündigung einer Angestellten

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin informiert ihren Vorgesetzten über ihre Schwangerschaft und äussert den Wunsch, nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub das Arbeitspensum zu reduzieren. Nach zunächst positiver Reaktion ihres Vorgesetzten auf die Anfrage, wird der Klägerin zwei Monate später eröffnet, dass sie nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes die Kündigung erhalte, da man keine unflexiblen Teilzeitangestellten mehr beschäftigen wolle. Am 13. April 2022 erhält die Klägerin die Kündigung. Als Grund für die Kündigung werden die Umstrukturierungen in der Abteilung genannt. Die Klägerin erachtet die Kündigung als diskriminierend und fordert gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG eine Entschädigung von vier Monatslöhnen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann eine Vereinbarung geschlossen werden.

Verfahrensgeschichte

05.05.2023
Die Parteien erzielen einen Vergleich.
Die Klägerin schliesst im Dezember 2017 mit ihrer Arbeitgeberin einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn ab 9. April 2018. Sie arbeitet zu Beginn mit einem Arbeitspensum von 80%, später wird ihr Pensum auf 85% erhöht und sie wird befördert.
Im Juni 2021 teilt die Klägerin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie schwanger ist. Sie äussert zudem den Wunsch, nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ihr Arbeitspensum auf 50% oder 60% zu reduzieren. Der Vorgesetzte reagiert positiv auf die Anfrage und sagt, dass man bestimmt eine Lösung finde. Es finden keine weiteren Gespräche betreffend Pensumsreduktion statt, obwohl sich die Klägerin diesbezüglich mehrmals nach dem Stand der Dinge erkundigt.
Einige Zeit später erhält die Klägerin die Nachricht, dass ein Stelleninserat aufgegeben worden sei. Die Stellenausschreibung entspricht genau dem Profil der Klägerin.
Anlässlich eines Meetings vom 28. September 2021 wird von der Arbeitsgeberin kommuniziert, dass das Unternehmen keine unflexiblen Teilzeitangestellten mehr beschäftigen wolle und die Klägerin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die Kündigung erhalte. Am 13. April 2022 erhält die Klägerin die Kündigung. Als Kündigungsgrund wird die Umstrukturierung innerhalb der Abteilung genannt.
Am 9. Januar 2023 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung. Die Beklagte schliesst in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2023 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.

Die Parteien einigen sich im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche darauf, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 10'000.00 netto zu bezahlen, per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 108