Branche
Kultur, Medien, Forschung
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Rachekündigung • Wiedereinstellung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung • Schadenersatz/Genugtuung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2023
Rechtskraft
ja
Bern Fall 198

Rachekündigung einer Projektmitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Nachdem die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis, aber nicht durch einen Mitarbeiter der Arbeitgeberin, Opfer eines Vergewaltigungsversuches geworden ist, gestaltet sich das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten aufgrund mangelhafter Aufarbeitung des Vorfalls und unangebrachter Äusserungen seitens des Vorgesetzten zusehends schwieriger. Der Konflikt mündet schliesslich, nach diversen Gesprächen mit den zuständigen Abteilungen der Arbeitgeberin, in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin. Die Klägerin erachtet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als diskriminierend und fordert die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, eine Entschädigung sowie eine Genugtuung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann kein Vergleich geschlossen werden, das Verfahren ist auf dem öffentlich-rechtlichen Beschwerdeweg fortzusetzen.

Verfahrensgeschichte

15.08.2023
Die Parteien einigen sich nicht, die Klägerin kann im Verwaltungsverfahren weiterfahren.
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2019 befristet auf 5 Jahre mit einem Arbeitspensum von 80% bei der Beklagten angestellt. Im Rahmen von Projektarbeiten im Ausland wird die Klägerin Opfer eines Vergewaltigungsversuchs durch einen lokalen Mitarbeiter des Projekts, welcher nicht Arbeitnehmer der Beklagten war. Der Täter wird vor dem örtlichen Gericht aufgrund versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Im Nachgang zu diesem Vorfall gestaltet sich das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem direkten Vorgesetzten zusehends schwieriger. Der Vorgesetzte habe die Klägerin verbal angegriffen, wobei er ihr unter anderem ungerechtfertigte Vorwürfe betreffend den Vergewaltigungsversuch macht, den Vorfall bagatellisiert und Verständnis für den Täter und seine Familie verlangt. In der Zeit vom Juli 2021 bis Februar 2022 finden diverse Gespräche mit dem Vorgesetzten der Klägerin sowie den zuständigen Abteilungen der Beklagten statt, in welchen der Vorgesetzte die Klägerin jedoch weiterhin verbal angreift und ihre Abhängigkeit von ihm als Vorgesetzten betont. Im Oktober 2021 verschieben sich die Gespräche weg von dem traumatisierenden Vorfall und dessen mangelhafter Aufarbeitung, hin zu den angeblich ungenügenden Leistungen der Klägerin. In der Folge werden der Klägerin beinahe alle ihre ursprünglichen Aufgaben entzogen. In der Zeit vom 25. September 2021 bis und mit 14. November 2021 ist die Klägerin 100%, anschliessend bis und mit 2. Januar 2022 50% krankgeschrieben.
Von Mitte März 2022 bis Januar 2023 befindet sich die Klägerin mit Einverständnis der Beklagten in einem Auslandsaufenthalt. Die Klägerin sollte dort ihre Arbeit weiterführen und die notwendige Distanz zu ihren Vorgesetzten gewinnen können, was aufgrund fortgesetzten Kontaktes und Druckausübung per Brief und Mail nicht gelingt. Mit Arztzeugnis vom 31. Januar 2023 wird bestätigt, dass die Klägerin für die vorgesehene Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig sei, jedoch eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz ausgeschlossen sei, da der Kontakt mit dem Vorgesetzten krankmachende Auswirkungen habe. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 zeigt die Beklagte der Klägerin die Absicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, mit der Begründung, dass die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten sowie dem gesamten Team nicht mehr möglich sei, die Klägerin die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erbringe, sie keine Arbeitsresultate ausgewiesen habe und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund zerrüttetem Vertrauensverhältnis nicht mehr möglich sei. Nachdem die Klägerin zur Kündigungsabsicht angehört wird, wird das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 15. März 2023 per 30. Juni 2023 aufgelöst.
Verfahrensgeschichte:
Mit Schlichtungsgesuch vom 13. April 2023 fordert die Klägerin die Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2023 und folglich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Befristung, eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00. Die Beklagte macht mit Stellungnahme 12. Juli 2023 geltend, dass der Sachverhalt ihrer Auffassung nach nicht in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes falle, da keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliege, und somit aufgrund des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland nicht zuständig sei. Eventualiter schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann mangels Vergleichsbereitschaft der Beklagten kein Vergleich erzielt werden. Aufgrund Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses und des verwaltungsrechtlichen Fortgangs des Verfahrens wird lediglich die Nichteinigung protokollarisch festgehalten.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 111