Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2023
Rechtskraft
ja
Bern Fall 200

Rachekündigung einer Reinigungsmitarbeterin

Kurzzusammenfassung

Eine Mitarbeiterin in einem Reinigungsunternehmen wird am Arbeitsplatz von einem Mitarbeiter durch Berührungen sexuell belästigt. Ein Vorfall wird vom direkten Vorgesetzten bereits am 27. Januar 2022 beobachtet. Die Klägerin wird weiterhin mit dem fraglichen Mitarbeiter zusammen eingeteilt und erst nach mehreren Meldungen der sexuellen Belästigung, unter anderem durch den Arzt der Klägerin, wird am 21. Oktober 2022 eine Meldung an die Leitung des HR erstellt. Die Klägerin zeigt den fraglichen Mitarbeiter am 16. November 2022 an. Anschliessend erhält die Klägerin am 16. Januar 2023 die Kündigung. Die Klägerin fordert sechs schweizerische Durchschnittslöhne Entschädigung für die sexuelle Belästigung. Die Kündigung sieht die Klägerin als diskriminierende Rachekündigung für die Anzeige an und fordert eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann eine Vereinbarung geschlossen werden.

Verfahrensgeschichte

09.10.2023
Die Parteien schliessen einen Vergleich
Die Klägerin beginnt am 1. November 2021 ihre Stelle bei der Beklagten. Sie wird zusammen mit einem gehörlosen Mitarbeiter eingeteilt, welcher sich in der Regel durch Berührungen an der Schulter bemerkbar macht und dann via Handy-Notizen mit der Klägerin kommuniziert.
Am 27. Januar 2022 beobachtet der direkte Vorgesetzte der Klägerin wie sie von diesem Mitarbeiter am Bauch berührt worden ist. Der direkte Vorgesetze der Klägerin schlägt ein Gespräch zwischen ihm, dem Mitarbeiter und der Klägerin vor, welches von Letzterer abgelehnt wird. Die sexuellen Berührungen werden durch den Mitarbeiter weiterhin ausgeführt und die Klägerin meldet diese ein weiteres Mal am 11. Oktober 2022 dem Vorgesetzten, woraufhin ihr wieder ein Gespräch zu dritt angeboten wird. Am 20. Oktober 2022 wird der direkte Vorgesetze der Klägerin von deren Arzt betreffend der sexuellen Belästigung kontaktiert. Erst als sich die Klägerin mit einem anderen Vorgesetzten über ihren direkten Vorgesetzten beschwert, wird eine Meldung an die Leitung des HR gemacht. Die Klägerin wird weiterhin mit dem fraglichen Mitarbeiter zusammen eingeteilt. Während der gesamten Anstellungsdauer verspätet sich die Klägerin sehr oft und meldet sich nicht korrekt ab. Sie wird von der Beklagten mehrfach auf ihre Verspätungen und ungültigen Abmeldungen angesprochen sowie schriftlich verwarnt.
Am 16. Januar 2023 erhält die Arbeitnehmerin von ihrer Arbeitgeberin die Kündigung mit der Begründung, dass sie mehrmals wegen ihrer Verspätungen und ungültigen Abmeldungen verwarnt worden sei und deshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde.
Verfahrensgeschichte:
Am 15. August 2023 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sei verlangt eine Entschädigung von sechs schweizerischen Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung. Die Beklagte reicht am 22. September 2023 eine Stellungnahme ein, in der sie den Vorwurf der diskriminierenden Kündigung bestreitet, erkannt jedoch an, dass die Klägerin nicht den erforderlichen Schutz gegen die sexuelle Belästigung erhalten hat.

Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien darauf, der Klägerin eine Entschädigung von vier schweizerischen Durchschnittslöhne für die sexuelle Belästigung zu bezahlen und ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Arbeitszeugnis auszustellen.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 112