Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2023
Rechtskraft
ja
Bern Fall 203

Diskriminierende Kündigung einer Detailhandelsangestellten

Kurzzusammenfassung

Die Arbeitnehmerin erhält, nachdem sie in der Probezeit ein zweites Mal krank wird und ihrer Vorgesetzten mitteilt, dass sie schwanger ist, am Tag nach der Mitteilung mündlich und schriftlich die Kündigung. Die Vorgesetzte teilt mündlich mit, die Arbeitnehmerin erhalte die Kündigung wegen der Schwangerschaft. Dies wird im Nachhinein von der Arbeitgeberin bestritten. Die Arbeitnehmerin erhebt keine Einsprache gegen die Kündigung und reicht am 21. August 2023 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde ein. In diesem fordert sie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung, den Rückzug der Kündigung sowie den Lohnausfall. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann eine Vereinbarung geschlossen werden.

Verfahrensgeschichte

03.11.2023
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Die Klägerin tritt am 26. April 2023 ihre Arbeitsstelle im Detailhandel im Stundenlohn an. Es wird vertraglich eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Am 20. Mai 2023 ist die Klägerin einen Tag krank. Am 18. Juli 2023 ist die Klägerin erneut krank und teilt ihrer Vorgesetzten mit, dass sie schwanger sei. Daraufhin erhält die Klägerin am 20. Juli 2023 mündlich und schriftlich die Kündigung der Arbeitgeberin per 27. Juli 2023.
Die Klägerin führt anlässlich der Schlichtungsverhandlung aus, ihre Vorgesetzte habe ihr damals gesagt, dass ihr wegen der Schwangerschaft gekündigt werde. Die Arbeitgeberin gibt in der Kündigung sowie auch während der Schlichtungsverhandlung an, der Klägerin sei aus organisatorischen Gründen gekündigt worden.
Am 21. August 2023 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt einen Betrag von CHF 1'380.00 netto, den Rückzug der Kündigung sowie die Nachzahlung des Lohnausfalls. Die Beklagte verlangt in der Stellungnahme die Abweisung der Klage.

Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien darauf, der Klägerin CHF 300.00 netto zu bezahlen sowie eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 115