Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2023
Rechtskraft
ja
Luzern Fall 30

Diskriminierende Kündigung einer Näherin

Kurzzusammenfassung

Eine Arbeitnehmerin ist als Näherin beschäftigt. Nachdem sie ihre Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft informiert, muss sie zunächst während und ausserhalb der Arbeitstätigkeit Feindseligkeiten erdulden und schliesslich wird ihr gekündigt. Die Näherin erhebt Einsprache gegen die Kündigung und macht eine missbräuchliche Kündigung aufgrund der Schwangerschaft geltend.

Verfahrensgeschichte

06.09.2023
Die Parteien nehmen den Urteilsvorschlag an.
Eine Arbeitnehmerin ist seit Kurzem bei ihrer Arbeitgeberin als Näherin beschäftigt. Nachdem die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, habe sie während und ausserhalb ihrer Arbeitstätigkeit mehrmals Feindseligkeiten erdulden müssen. In der Folge kündigt ihr die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit, worauf die Arbeitnehmerin schriftlich Einsprache aufgrund missbräuchlicher Kündigung erhebt. Vor der Schlichtungsbehörde beantragt die Arbeitnehmerin eine Entschädigung von CHF 5’000 wegen diskriminierender Kündigung sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.

Die Arbeitgeberin erscheint nicht zur Schlichtungsverhandlung. Den Parteien wird ein Urteilsvorschlag unterbreitet, der vorsieht, dass die Beklagte der Klägerin Fr. 2'000.00 als Entschädigung zu bezahlen hat Der Urteilsvorschlag wird angenommen.

Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 23.3