Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 50

Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin Kommissionierung

Kurzzusammenfassung

Der Klägerin wurde eine Stelle als Kommissioniererin im Tiefkühllager angeboten. Die Anstellung erfolgte zuerst im Stundenlohn und sollte ab dem zweiten Monat in eine Festanstellung im Monatslohn überführt werden. Die Klägerinhat von Anfang an zu 100 % für die Beklagte gearbeitet.
Nach 1½ Monaten, also nach Ablauf der Probezeit, teilte die Arbeitgeberin der Kommissioniererin und dem restlichen Team mit, dass sie sich trotz gutem Einsatz aller Mitarbeitenden immer wieder mit Problemen konfrontiert sehe und das Risiko eines längeren Ausfalls nicht eingehen wolle. Man sei deshalb gezwungen, den Auftrag zurückzugeben und dem ganzen Team innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu kündigen.
Da die Kommissioniererin kurz zuvor erfahren hatte, dass sie schwanger sei, informierte sie die Arbeitgeberin entsprechend, wies auf die Nichtigkeit der Kündigung hin infolge Sperrfrist und bat um Zuweisung einer anderen Arbeit. Da die Arbeitgeberin dies nicht wollte, erfolgte eine fristlose Kündigung seitens der Arbeitgeberin. Seither gilt die Kommissioniererin als arbeitslos.
Die Kommissioniererin argumentiert, dass ihr gekündigt wurde, weil sie mitteilte, dass sie schwanger sei und fordert die Lohnfortzahlung.

Verfahrensgeschichte

02.07.2021
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus
Die Klägerin bewarb sich bei der Arbeitgeberin um eine Stelle in der Kommissionierung von Tiefkühlprodukten. Die Arbeitgeberin bestätigte die Anstellung per 04.03.2021. Gleichzeitig hielt die Arbeitgeberin fest, dass der erste Monat eine Anstellung im Stundenlohn sei, ab dem zweiten Monat werde dann eine Anstellung zu 100 % im Monatslohn erfolgen. Der Stundenlohn wurde auf CHF 27.00 und CHF 2.00 Kältezuschlag festgelegt. Mit SMS vom 15.04.2021 teilte die Arbeitgeberin allen Angestellten im Tiefkühllager mit, dass sie den Auftrag abgeben werde und kündigte aus diesem Grund allen Mitarbeitenden. Die Kommissioniererin informierte daraufhin die Beklagte, dass sie schwanger sei und dass eine Sperrfrist eintrete. Sie bot ihre Arbeitskraft für eine andere Stelle an. Nach einem Korrespondenzwechsel kündigte die Arbeitgeberin am 17.04.2021 schliesslich das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die Klägerin macht eine diskriminierende und missbräuchliche fristlose Kündigung geltend. Diese sei ausgesprochen worden, weil sie mitteilte, dass sie schwanger sei und weil die Beklagte die aufgrund der Schwangerschaft eingetretene Sperrfrist nicht akzeptieren wollte.
Die Klägerin fordert den Lohn bis zum hypothetischen Ende des Arbeitsverhältnisses mit Mutterschaftsurlaub, brutto CHF 56'019.60, abzüglich Soziallasten, abzüglich Mutterschaftsentschädigung und abzüglich Leistungen der Arbeitslosenkasse Thurgau, nebst Zins zu 5 %. Weiter fordert die Klägerin den Betrag von CHF 14'515.20 netto.
Die Arbeitslosenkasse Thurgau fordert von der Arbeitgerbin die Bezahlung von CHF 4'410.00 brutto resp. CHF 3'999.15 netto nebst Zins zu 5 %.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung äussert die Schlichtungsstelle die Überzeugung, dass der Arbeitgeberin wegen Missachtung der Sperrfrist bei einer Schwangerschaft Fehlverhalten vorgeworfen werden muss. Auch das SECO vertrat in einem Schreiben an die Kommissioniererin diesen Standpunkt. Die Beklagte wies jedoch jedes Verschulden von sich.

Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2021