- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Mobbing • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2022
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung, Mobbing und missbräuchliche Kündigung einer Prouktionsmitarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin war bei der Beklagten acht Monate als Produktionsmitarbeiterin angestellt, als das Arbeitsverhältnis aus angeblich organisatorischen Gründen aufgelöst wurde. Die Klägerin betrachtet die Kündigung jedoch als missbräuchlich und diskriminierend. Während ihrer Anstellung sei sie mehrfach Mobbing und sexueller Belästigung durch Kollegen ausgesetzt gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Klägerin gibt an, dass sie von Kollegen herabwürdigend behandelt und absichtlich in ihrer Arbeit behindert wurde, um sie als inkompetent darzustellen. Ein Kollege soll sie über Wochen hinweg sexuell belästigt und sogar tätlich angegriffen haben, woraufhin dieser nach 19 Jahren Betriebszugehörigkeit entlassen wurde.Die Klägerin behauptet, dass die Kündigung durch ihre Forderungen nach Schutz vor Belästigungen ausgelöst wurde. Sie gibt an, dass die Beklagte nicht genügend Massnahmen ergriffen habe, um sie vor weiterer Belästigung zu schützen, und dass keine präventiven Massnahmen getroffen wurden, um zukünftige Vorfälle zu verhindern. Die Klägerin fordert eine Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 3 GlG in Höhe von CHF 16'433.00 (vier Monatslöhne).
Verfahrensgeschichte
Die Klagebewilligung wird ausgestellt.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiterin angestellt. Nach acht Monaten löste die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus angeblich organisatorischen Gründen ordentlich auf. Die Produktionsmitarbeiterin sah die Kündigung jedoch als missbräuchlich und diskriminierend an. Während ihrer Anstellung bei der Arbeitgeberin war sie wiederholt Belästigungen und Mobbing durch einige ihrer Kollegen ausgesetzt. Die Produktionsmitarbeiterin berichtet, dass sie von Kollegen durch herabwürdigende Äußerungen erniedrigt und beleidigt wurde. Zudem verweigerten ihr die Kollegen bewusst die notwendige Unterstützung, um sie absichtlich als inkompetent darzustellen. Weiterhin berichtet die Produktionsmitarbeiterin, dass über Wochen hinweg kein Mitarbeiter mit ihr sprach, was zu einem enormen psychischen Druck führte, sodass sie sich in psychologische Behandlung begeben musste. Ein Kollege belästigte sie über Wochen hinweg sexuell und griff sie schließlich auch tätlich an. Die Arbeitgeberin entliess diesen Mitarbeiter nach 19 Jahren Betriebszugehörigkeit aufgrund der Vorfälle. Dennoch argumentiert die Klägerin, dass die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses in Wirklichkeit als Reaktion auf ihre Forderung nach Schutz vor den Belästigungen erfolgte und nicht aus den von der Arbeitgeberin angegebenen organisatorischen Gründen. Ein weiterer Vorfall betraf einen Arbeitskollegen, der die Produktionsmitarbeiterin über einen längeren Zeitraum bedrängte, mit ihm einen Kaffee trinken zu gehen. Nachdem sie dies mehrfach ablehnte, wurde sie Opfer anzüglicher Bemerkungen und Verleumdungen, die sie beschuldigten, eine sexuelle Beziehung mit diesem Kollegen gehabt zu haben. Die Produktionsmitarbeiterin empfand dies als extrem erniedrigend und rufschädigend.
Die Produktionsmitarbeiterin informierte die Arbeitgeberin über die schweren sexuellen Belästigungen jedoch erst nach der Kündigung. Sie wirft der Beklagten vor, nichts unternommen zu haben, um sie während der Kündigungsfrist zu schützen, und keine Massnahmen ergriffen zu haben, um zukünftige sexuelle Belästigungen zu verhindern. Die Klägerin fordert eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'433.00 (vier Monatslöhne). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung unterbreitet die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag von CHF 12'000.00 (entsprechend drei Monatslöhnen), welchen die Arbeitgeberin ablehnt.
Die Klägerin scheint aufgrund glaubhafter Darstellungen zu den Abläufen am Arbeitsplatz grundsätzlich als entschädigungsberechtigt, vgl. Art. 5 Abs. 3 GlG.
Mangels Einigung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2022
Die Produktionsmitarbeiterin informierte die Arbeitgeberin über die schweren sexuellen Belästigungen jedoch erst nach der Kündigung. Sie wirft der Beklagten vor, nichts unternommen zu haben, um sie während der Kündigungsfrist zu schützen, und keine Massnahmen ergriffen zu haben, um zukünftige sexuelle Belästigungen zu verhindern. Die Klägerin fordert eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'433.00 (vier Monatslöhne). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung unterbreitet die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag von CHF 12'000.00 (entsprechend drei Monatslöhnen), welchen die Arbeitgeberin ablehnt.
Die Klägerin scheint aufgrund glaubhafter Darstellungen zu den Abläufen am Arbeitsplatz grundsätzlich als entschädigungsberechtigt, vgl. Art. 5 Abs. 3 GlG.
Mangels Einigung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2022