- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Entschädigung • Wiedereinstellung • Rachekündigung • Kündigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2024
- Rechtskraft
- ja
Rachekündigung einer Assistenzärztin
Kurzzusammenfassung
Eine Assistenzärztin beginnt am 1. Januar 2024 eine neue Stelle. Die Einarbeitung verläuft nicht nach ihren Erwartungen, und das gesamte Team ist aufgrund von Umstrukturierungen unzufrieden. Nachdem sie in einer Supervision am 25. Januar 2024 auf mangelnde Unterstützung und Diskriminierung hinweist, erfährt sie keine Verbesserung. Mehrfach bittet sie um Versetzung in eine andere Abteilung, was abgelehnt wird. Am 5. März 2024 erhält sie während der Probezeit die Kündigung. Die Ärztin betrachtet diese als diskriminierend und beantragt eine Weiterbeschäftigung oder eine Entschädigung. Die Parteien einigen sich aussergerichtlich.Verfahrensgeschichte
Die Parteien einigen sich aussergerichtlich.
Eine Assistenzärztin tritt am 1. Januar 2024 eine neue Stelle in einem Spital an. Zuvor führte sie viele Jahre eine eigene Praxis in Deutschland. Die Einarbeitung verläuft unzureichend, was zu Problemen führt. Während einer Supervision am 25. Januar 2024 äussert sie ihre Unzufriedenheit über die mangelnde Unterstützung, die Diskriminierung die fehlende Akzeptanz vom Team. Der Pflegeleiter zeigt wenig Bereitschaft, sie als Fachfrau zu respektieren. Nachdem sie vom Weggang der Oberärztin, die ebenfalls aufgrund des Teamverhaltens ihre Stelle verliess, informierte sie ihren Vorgesetzten über das Verhalten des Pflegeteams und dass sie sich diskriminiert und gemobbt fühle, weil sie nicht ernst genommen werde. Sie beantragt mehrmals eine Versetzung, was jedoch abgelehnt wird. Am 5. März 2024 wird ihr während der Probezeit gekündigt, was sie als missbräuchlich und diskriminierend empfindet. Sie erfährt zudem, dass bereits männliche Nachfolger für ihre Position vorgesehen sind. Die Assistenzärztin beantragt die Weiterbeschäftigung gestützt auf Art. 10 GlG in einer anderen Abteilung. Eventualiter sei ihr der Betrag von netto CHF 18'866.00 aufgrund diskriminierender und missbräuchlicher Kündigung zuzusprechen. Die Arbeitgeberin ist deutlich anderer Ansicht und hält die Kündigung für rechtmässig.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 teilt die Rechtsvertreterin der Ärztin mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich einigen konnten. Das Schlichtungsgesuch wird zurückgezogen. Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 8'200.00, ohne Sozialversicherungs- und Pensionskassenabzüge und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Es wird Stillschweigen vereinbart.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2024
Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 teilt die Rechtsvertreterin der Ärztin mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich einigen konnten. Das Schlichtungsgesuch wird zurückgezogen. Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 8'200.00, ohne Sozialversicherungs- und Pensionskassenabzüge und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Es wird Stillschweigen vereinbart.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2024