Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Mobbing • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2024
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 56

Rachekündigung einer Mitarbeiterin Elektrovormontage

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin, seit Juli 2020 als Mitarbeiterin in der Elektrovormontage beschäftigt, war ab Sommer 2022 zunehmend sexuellen Belästigungen und Mobbing durch einen Kollegen ausgesetzt, der ihr mit beruflichen Nachteilen drohte, falls sie sich nicht von ihrem Partner trennen und eine Beziehung mit ihm eingehen würde. Diese Vorfälle führten bei der Mitarbeiterin Elektrovormontage zu schweren psychischen Belastungen. Sie wurde im Februar 2024 in einen anderen Gebäudeteil versetzt.
Während ihrer Anstellung erfuhr die Mitarbeiterin Elektrovormontage weitere Belästigungen und Mobbing durch Kollegen, die sie psychisch stark belasteten und schliesslich in psychologische Behandlung zwangen. Ein besonders gravierender Fall führte zur Entlassung eines Kollegen, der sie sexuell belästigt und tätlich angegriffen hatte. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin Elektrovormontage auf, nachdem sie weiterhin Schutz vor Belästigungen gefordert hatte. Die Mitarbeiterin Elektrovormontage informierte die Arbeitgeberin über die schwerwiegenden sexuellen Belästigungen erst nach ihrer Kündigung, woraufhin die Arbeitgeberin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine Schutzmassnahmen ergriff.
Anlässlich einer Schlichtungsverhandlung unterbreitete die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag in Höhe von CHF 5’000.00, dem die Arbeitgeberin nicht zustimmte und eine Sistierung des Schlichtungsbegehrens verlangte. Am 11. Juni 2024 lehnte die Arbeitgeberin den Vorschlag endgültig ab. Mangels Einigung stellte die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

04.06.2024
Die Klagebewilligung wird ausgestellt.
Die Mitarbeiterin in der Elektrovormontage ist seit Juli 2020 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. In den ersten Jahren hatte sie eine kollegiale und ruhige Zusammenarbeit mit einem Arbeitskollegen. Im Sommer 2022 begann dieser Kollege jedoch, ihr gegenüber zunehmend Interesse an einer Beziehung über das berufliche hinaus zu zeigen. Die Mitarbeiterin stellte von Anfang an klar, dass sie lediglich an einer kollegialen Beziehung interessiert sei. Obwohl der Kollege vorgab, dies zu akzeptieren, sprach er dennoch vor anderen am Arbeitsplatz von Liebe, was für sie demütigend und unerwünscht war.
Eines Tages kam die Mitarbeiterin gemeinsam mit ihrem Partner zur Arbeit, was der Kollege bemerkte. Er zeigte sich überrascht und fragte, warum sie ihn nicht über ihre bestehende Beziehung informiert habe. Einige Tage später drohte er ihr mit beruflichen Nachteilen, falls sie sich nicht von ihrem Partner trennen würde. Er behauptete, Einfluss darauf zu haben, dass sie von der Arbeitgeberin entlassen werde. Gleichzeitig versprach er ihr finanzielle Sicherheit und einen sicheren Arbeitsplatz, sollte sie eine Beziehung mit ihm eingehen.
Dieses Ereignis belastete die Mitarbeiterin psychisch stark. Sie konnte sich nicht mehr vollumfänglich auf ihre Arbeit konzentrieren und litt unter Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und täglichen Weinkrämpfen. Sie teilte den Vorfall ihrem Partner mit, der ebenfalls besorgt war und in seiner Arbeitsleistung beeinträchtigt wurde.
Die Vorgesetzten der Mitarbeiterin, die von diesen Problemen Kenntnis hatten, forderten sie auf, sich von ihrem Partner zu distanzieren und Gespräche mit ihm am Arbeitsplatz, auch während der Pausen, zu vermeiden. Das Arbeitsklima wurde zunehmend kälter, was den psychischen Zustand der Mitarbeiterin weiter verschlechterte.
Nachdem eine neue Person die Position des Abteilungsleiters übernommen hatte, wurde die Mitarbeiterin im Februar 2024 zu einem Gespräch eingeladen. Man teilte ihr mit, dass sie in einen anderen Gebäudeteil versetzt werde, da keine andere Lösung gefunden werden könne.
Während ihrer Anstellung bei der Arbeitgeberin war die Mitarbeiterin mehrfach Belästigungen und Mobbing durch einige ihrer Kollegen ausgesetzt, was der Arbeitgeberin bekannt war. Sie wurde durch herabwürdigende Äusserungen erniedrigt und beleidigt. Zudem wurde ihr die notwendige Unterstützung bei der Arbeit verweigert, um sie absichtlich als inkompetent darzustellen. Über Wochen hinweg sprachen die Mitarbeitenden nicht mit ihr, was sie einem enormen psychischen Druck aussetzte und sie dazu zwang, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ein Arbeitskollege belästigte sie über Wochen hinweg sexuell und griff sie schliesslich tätlich an. Dieser Mitarbeiter wurde daraufhin von der Arbeitgeberin entlassen. Als die Mitarbeiterin weiterhin darauf bestand, dass die Arbeitgeberin sie vor weiteren Belästigungen schützt, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst.
Zusätzlich wurde die Mitarbeiterin monatelang von einem anderen Kollegen gedrängt, mit ihm einen Kaffee trinken zu gehen. Nach ihrer wiederholten Ablehnung wurde sie Opfer anzüglicher Bemerkungen und falscher Behauptungen über eine angebliche sexuelle Beziehung, was sie erniedrigte und zu einem erheblichen Reputationsschaden führte.
Die Mitarbeiterin informierte die Beklagte erst nach der Kündigung über die schweren sexuellen Belästigungen. Die Beklagte sah jedoch keinen Anlass, sie für die verbleibende Vertragsdauer zu schützen oder Massnahmen zu ergreifen, um künftige sexuelle Belästigungen von ihr oder anderen Mitarbeitenden fernzuhalten.

Die Klägerin fordert eine Entschädigung in der Höhe von CHF 20'000.00 wegen fehlender Massnahmen gegen sexuelle Belästigung und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00.

Es ist davon auszugehen, dass die Kündigung als Reaktion auf ihre Forderungen erfolgte und nicht aus organisatorischen Gründen.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung unterbreitete die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag in der Höhe von insgesamt CHF 5’000.00. Die beklagte Partei konnte diesem Vorschlag jedoch nicht zustimmen und bat um eine Sistierung des Schlichtungsbegehrens. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 lehnte die Beklagte diesen Vorschlag definitiv ab. Mangels Einigung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2024