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- männlich
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- 1 Entscheid 2023
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- ja
Kündigung eines Geschäftsführers
Kurzzusammenfassung
Ein Geschäftsführer eines Restaurants wird im Februar 2018 gekündigt und macht im Februar 2023 ein Schlichtungsverfahren anhängig. Er verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und sexueller Belästigung, die Wiedereinstellung wegen Rachekündigung sowie Nachzahlungen von Pensionskassenbeiträgen und Spesen. Die Schlichtungsbehörde weist die Ansprüche wegen diskriminierender Kündigung/Rachekündigung zurück, da keine Einsprache gegen die Kündigung erhoben worden war. Der Geschäftsführer akzeptiert den vorgeschlagenen Vergleich nicht, weshalb die Klagebewilligung erteilt wird.Verfahrensgeschichte
Die Klagebewilligung wird erteilt.
Der Geschäftsführer ist seit dem 1. Juni 2016 bei einem Restaurant in Zürich angestellt. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis am 27. Februar 2018, wirksam per 31. Mai 2018. Am 23. Februar 2023 reicht der Geschäftsführer ein Schlichtungsgesuch ein, in dem er eine Entschädigung für diskriminierende Kündigung und sexuelle Belästigung sowie die Wiedereinstelung aufgrund Rachekündigung nach Art. 10 GlG fordert. Ausserdem verlangt er Nachzahlungen für Überzeit, Spesen (Mobiltelefon und Spotify-Abo) sowie fehlende Pensionskassenbeiträge für seine Kaderversicherung.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Ansprüche wegen diskriminierender Kündigung und Rachekündigung verwirkt sind, da der Geschäftsführer keine Einsprache gegen die Kündigung erhoben hatte und dass die meisten Spesenansprüche verjährt sind.
In Bezug auf die Pensionskassenbeiträge wird anerkannt, dass der Geschäftsführer Anspruch auf Schadenersatz hat, da die Arbeitgeberin keine Kaderversicherung abgeschlossen hatte. Der Anspruch ist zwar nicht verjährt, kann jedoch nicht ziffernmässig bestimmt werden, weshalb ein Vergleich vorgeschlagen wird.
Die sexuelle Belästigung wurde vor dem Schlichtungsverfahren nicht geltend gemacht und ebenfalls als möglicherweise verjährt eingestuft.
Die Schlichtungsbehörde kann keine Einigung erzielen, da der Geschäftsführer den vorgeschlagenen Vergleich ablehnt. Daher wird eine Klagebewilligung ausgestellt.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 04/2023
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Ansprüche wegen diskriminierender Kündigung und Rachekündigung verwirkt sind, da der Geschäftsführer keine Einsprache gegen die Kündigung erhoben hatte und dass die meisten Spesenansprüche verjährt sind.
In Bezug auf die Pensionskassenbeiträge wird anerkannt, dass der Geschäftsführer Anspruch auf Schadenersatz hat, da die Arbeitgeberin keine Kaderversicherung abgeschlossen hatte. Der Anspruch ist zwar nicht verjährt, kann jedoch nicht ziffernmässig bestimmt werden, weshalb ein Vergleich vorgeschlagen wird.
Die sexuelle Belästigung wurde vor dem Schlichtungsverfahren nicht geltend gemacht und ebenfalls als möglicherweise verjährt eingestuft.
Die Schlichtungsbehörde kann keine Einigung erzielen, da der Geschäftsführer den vorgeschlagenen Vergleich ablehnt. Daher wird eine Klagebewilligung ausgestellt.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 04/2023