Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Präventive Massnahmen
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2023
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 518

Sexuelle Belästigung einer Lernenden

Kurzzusammenfassung

Die Lernende absolviert seit Sommer 2020 eine Lehre als Dentalassistentin bei der Arbeitgeberin. Sie gibt an, von ihrem Vorgesetzten, dem verantwortlichen Berufsbildner, im Dezember 2022 und Januar 2023 sexuell belästigt worden zu sein. Aufgrund zahlreicher Absenzen und gefälschter Entschuldigungen wird die Lernende im Dezember 2022 mehrmals abgemahnt und im Januar 2023 fristlos entlassen. Sie erklärt, die Belästigungen hätten ihre psychische Gesundheit stark beeinträchtigt. Der Lernenden gelingt es nicht, die die Vorwürfe der sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Die Schlichtungsbehörde kann keinen Vergleich vorschlagen, da ein laufendes Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin besteht. Die Klagebewilligung wird ausgestellt.

Verfahrensgeschichte

06.11.2023
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Die Dentalassistentin begann im Sommer 2020 ihre Ausbildung bei der Arbeitgeberin, einem zahnärztlichen Betrieb. Ihr Vorgesetzter, der verantwortliche Berufsbildner, soll sie im Dezember 2022 erstmals sexuell belästigt haben. Zeitgleich wird die Lernende von ihrer Berufsschule wegen zahlreicher unentschuldigter Absenzen gemeldet. In Folge werden Gespräche mit der Lernenden geführt, in denen sie erklärt, sie schwänze die Schule aus Desinteresse. Als sich ihre Fehlzeiten sowohl in der Schule als auch im Betrieb häufen, wird sie abgemahnt. Im Januar 2023 meldet sie sich erneut krank und legt gefälschte Entschuldigungen vor. Nach der Entdeckung der Fälschungen und weiterer Absenzen wird ihr fristlos gekündigt. Sie bringt vor, dass die sexuellen Belästigungen die Ursache für ihre Fehlzeiten und psychische Belastung seien. Die Arbeitgeberin leitet ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Verleumdung ein.

Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass keine ausreichenden Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz getroffen wurden. Allerdings erscheinen ihr die Vorwürfe der sexuellen Belästigung aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit den Fälschungsvorwürfen und den mangelhaften Leistungen der Gesuchstellerin wenig glaubhaft. Da das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin noch läuft, wird kein Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 14/2023