Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Kündigungsschutz • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Bern Fall 28

Sexuelle Belästigung einer Sachbearbeiterin im Personalwesen

Kurzzusammenfassung

Eine Sachbearbeiterin im Personalwesen wird von ihrem Vorgesetzten mit sexistischen Bemerkungen belästigt. Während der Schwangerschaft nehmen die Belästigungen massiv zu. Erst als die Arbeitgeberin nach einer Krankheitsabwesenheit ein psychiatrisches Gutachten fordert, weist sie ihn schriftlich auf die sexuellen Belästigungen hin. Danach kann sie in einer anderen Niederlassung des Betriebs arbeiten, wird aber bald aufgefordert, wieder an den alten Arbeitsort zurückzukehren. Gleichzeitig stellt die Arbeitgeberin die ärztlich bescheinigte teilweise Arbeitsunfähigkeit in Frage und kündigt ihr. Die Sachbearbeiterin klagt beim Kreisgericht wegen sexueller Belästigung und fordert den ausstehenden Lohn und eine Entschädigung von rund 40’000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und 5). Die Arbeitgeberin zeigt sich bereit, ihr den Lohn für die Kündigungsfrist von 17'322 Franken und eine halbe Entschädigung von 2'500 Franken zu bezahlen. Nach einer Beweisaufnahme stellt das Gericht die sexuelle Belästigung und die diskriminierende fristlose Kündigung fest. Das Gericht spricht der Klägerin zusätzlich zum anerkannten Betrag 2'500 Franken Entschädigung zu, weil die Arbeitgeberin keine präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen hatte. Weil die Klägerin während der Schwangerschaft fristlos entlassen worden war, erhält sie wegen diskriminierender und missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von vier Monatslöhnen.

Verfahrensgeschichte

10.12.2001
Das Kreisgericht Bern-Laupen heisst Klage gut
Die Sachbearbeiterin, die schon die Lehre im Betrieb absolviert hat, arbeitet seit einem halben Jahr im Personalwesen, als sie schwanger wird. Sie reduziert das Arbeitspensum auf 90 Prozent. Wegen einer Risikoschwangerschaft wird sie vom Arzt krank geschrieben. Nach der teilweisen Genesung wird von ihr ultimativ eine psychiatrische Untersuchung verlangt. Sie wird wiederum krankgeschrieben und teilt der Arbeitgeberin mit, dass sie seit längerer Zeit vom direkten Vorgesetzten mit sexistischen Bemerkungen belästigt wird. Nach ihrer Rückkehr an die Arbeitsstelle wird sie in einer andern Niederlassung der Firma beschäftigt. Nach einem Monat fordert der Arbeitgeber sie auf, wieder am alten Arbeitsort zu arbeiten. Gleichzeitig verlangt er eine vertrauensärztliche Untersuchung. Noch bevor diese die teilweise Arbeitsunfähigkeit der Sachbearbeiterin bestätigt, erhält sie die fristlose Kündigung.

Das Gericht führt ein Beweisverfahren durch. Es stellt fest, dass die Klägerin die anzüglichen Bemerkungen ihres Vorgesetzten vorerst gekontert und erst mit der Schwangerschaft nicht mehr akzeptiert und ihm das klar mitgeteilt hat. Der Belästiger bestreitet die Vorwürfe. Seine Bemerkungen seien zwar geschmacklos aber nicht diskriminierend gewesen. Er hält fest, für die Klägerin sei die sexuelle Belästigung eine Schutzbehauptung, weil sie nicht mehr arbeiten wolle. Mehrere Zeugen bestätigen, dass er sich auch ihnen gegenüber in diesem Sinne geäussert habe. Zum Vorwurf, dass sie sich erst nach ihrer Erkrankung wegen der sexuellen Belästigung an die Arbeitgeberin gewandt habe, hält die Klägerin fest, dass der Belästiger sie bedroht habe. Das Gericht entscheidet, dass ein triftiger Grund für die Feststellung der sexuellen Belästigung die Rehabilitation der Klägerin gegenüber den ehemaligen Mitarbeitern sei. Auf den Zeitpunkt, in dem die Anschuldigung erhoben wurde, geht es nicht näher ein. Es stellt aber fest, die Arbeitgeberin habe auch danach keinerlei Massnahmen getroffen, um solche Belästigungen zu vermeiden und im ganzen Betrieb sei die Prävention von sexuellen Übergriffen nie thematisiert worden. Die Arbeitgeberin willigt ein, eine Entschädigung von 2'500 Franken an die Klägerin zu zahlen. Das Gericht hält fest, damit werde die sexuelle Belästigung anerkannt. Um die Höhe der Entschädigung festzulegen, berücksichtigt es, dass die Arbeitgeberin keine Massnahmen gegen die Belästigungen getroffen hat. Gleichzeitig habe aber die Klägerin anfänglich den rüden Umgangston auch unterstützt und mitverursacht. Die Entschädigung für unterlassene Prävention (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs.3) entspreche grundsätzlich dem statistisch erhobenen Durchschnittslohn von 5'220 Franken. Weil die Klägerin aber nur 5'000 Franken gefordert habe, werde ihr diese Summe ausbezahlt. Als weitere Entschädigung erhält sie vier Monatslöhne oder insgesamt 14'634 Franken wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2) und missbräuchlicher fristloser Entlassung während der Schwangerschaft (Obligationenrecht Art. 337c Abs.3).

Das Kreisgericht Bern-Laupen stellt fest, dass die Arbeitgeberin eine Entschädigung von rund 20'000 Franken anerkannt hat. Es verurteilt sie, der Klägerin zusätzlich rund 17'000 Franken zu bezahlen und ihre Parteikosten von 16'500 Franken zu übernehmen.

Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Nr. Z 01 1147 GFA