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- Schwangerschaft • Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
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Diskriminierende Kündigung einer Allrounderin
Kurzzusammenfassung
Die Allrounderin tritt am 1. Mai 2022 eine 60%-Stelle bei der Arbeitgeberin an. Nach einem Gespräch über eine mögliche Aufstockung ihres Pensums erfährt sie am 30. Mai 2022 von ihrer Schwangerschaft und teilt dies am folgenden Tag ihrem Vorgesetzten und der HR-Mitarbeiterin mit. Zwei Tage später kündigt der CEO das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, die Allrounderin habe wiederholt gesagt, sie sei unzufrieden mit ihrer aktuellen Stelle. Die Allrounderin ist überzeugt, dass ihr die Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft ausgesprochen wurde (Art. 5 Abs. 2 GlG). Die Schlichtungsstelle schlägt einen Vergleich vor, den beide Parteien annehmen.Verfahrensgeschichte
Die Parteien erzielen einen Vergleich.
Die kaufmännische Allrounderin beginnt im Mai 2022 ihre Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in einer 60%-Anstellung. Sie bringt sich schnell in ihre Aufgaben ein und zeigt Interesse an einer internen Stelle als HR-Assistentin, welche eine Aufstockung des Pensums um 10% erfordern würde. Ihr Vorgesetzter und die HR-Abteilung unterstützen dieses Vorhaben. Nachdem sie Ende Mai 2022 von ihrer Schwangerschaft erfährt, informiert sie umgehend ihren Vorgesetzten und die HR-Abteilung. Wenige Tage später, am 2. Juni 2022, erhält sie vom CEO die Kündigung mit der Begründung, sie habe mangelnde Freude an ihrer bisherigen Tätigkeit gezeigt und nicht die nötigen Qualifikationen für die HR-Position. Die kaufmännische Allrounderin ist überzeugt, dass die Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft ausgesprochen wurde, zumal der CEO erst kurz vorher davon erfahren hatte.
Die beklagte Partei bestreitet jeglichen Zusammenhang mit der Schwangerschaft und gibt an, dass der Beschluss zur Kündigung bereits am 25. Mai 2022 gefasst wurde. Sie führt an, dass die Leistung der klagenden Partei nicht den Erwartungen entsprochen habe und die fehlende Qualifikation für die HR-Stelle ein weiteres Kündigungsmotiv darstelle.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Argumente der Allrounderin durch die zeitliche Nähe zwischen der Mitteilung der Schwangerschaft und der Kündigung glaubhaft erscheinen. Die vorgebrachten Gründe der beklagten Partei und die eingereichten Gesprächsnotizen können die Glaubhaftmachung einer diskriminierenden Kündigung nicht entkräften.
Die Schlichtungsbehörde schlägt einen Vergleich in Form einer Entschädigung von drei Monatslöhnen vor. Beide Parteien akzeptieren den Vergleich.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 19/2022
Die beklagte Partei bestreitet jeglichen Zusammenhang mit der Schwangerschaft und gibt an, dass der Beschluss zur Kündigung bereits am 25. Mai 2022 gefasst wurde. Sie führt an, dass die Leistung der klagenden Partei nicht den Erwartungen entsprochen habe und die fehlende Qualifikation für die HR-Stelle ein weiteres Kündigungsmotiv darstelle.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Argumente der Allrounderin durch die zeitliche Nähe zwischen der Mitteilung der Schwangerschaft und der Kündigung glaubhaft erscheinen. Die vorgebrachten Gründe der beklagten Partei und die eingereichten Gesprächsnotizen können die Glaubhaftmachung einer diskriminierenden Kündigung nicht entkräften.
Die Schlichtungsbehörde schlägt einen Vergleich in Form einer Entschädigung von drei Monatslöhnen vor. Beide Parteien akzeptieren den Vergleich.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 19/2022