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- Gleichstellungsgesetz
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- Schwangerschaft • Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
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- 1 Entscheid 2023
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung aufgrund Schwangerschaft einer Assistentin Immobilienbewirtschaftung
Kurzzusammenfassung
Die Gesuchstellerin tritt am 1. Februar 2023 eine Stelle als Assistentin in der Immobilienbewirtschaftung an. Nach der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft erhält sie während der Probezeit die Kündigung, die sie als diskriminierend betrachtet. Die Schlichtungsbehörde sieht die diskriminierende Kündigung zu wenig glaubhaft gemacht, schlägt jedoch eine Eonigung auf eine Pauschalzahlung von CHF 10'000 vor. Die Parteien akzeptieren den Vergleich mit Widerrufsvorbehalt, der nicht genutzt wird.Verfahrensgeschichte
Die Parteien erzielen einen Vergleich.
Die Gesuchstellerin unterzeichnet Ende Oktober 2022 einen Vertrag für eine Stelle als Assistentin in der Immobilienbewirtschaftung mit Arbeitsbeginn am 1. Februar 2023. Sie kündigt daraufhin ihre bisherige Arbeitsstelle. Mitte November 2022 erfährt sie von ihrer Schwangerschaft mit Geburtstermin im Juli 2023 und informiert die Arbeitgeberin Anfang Januar 2023 darüber.
Am 1. Februar 2023 tritt die Assistentin Immobilienbewirtschaftung ihre neue Stelle an. Am 8. März 2023, während der Probezeit, kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 17. März 2023. Die Arbeitgeberin gibt als Grund an, dass ein Bewirtschafter benötigt werde, der eigenständig ein Portfolio übernehmen könne. Die Assistentin Immobilienbewirtschaftung ist der Auffassung, dass dieser Grund nur vorgeschoben ist, da sie von Anfang an wenig in die Arbeit eingebunden und ohne nachvollziehbaren Grund von Kundendossiers abgezogen wurde.
Die Arbeitgeberin fordert die Abweisung der Klage und argumentiert, dass die Kündigung auf fachlichen Gründen beruhe. Sie habe aufgrund von Fachkräftemangel zwei Stellen ausgeschrieben: eine für eine*n Immobilienbewirtschafter*in und eine für die Assistenz. Da der vorherige Bewirtschafter nicht zurückgekehrt sei und die Assistentin Immobilienbewirtschaftung nicht in der Lage gewesen sei, die Aufgaben selbstständig zu übernehmen, sei das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet worden. Zudem habe die Assistentin Immobilienbewirtschaftung nicht gut ins Team und zu den Kund*innen gepasst. Ihre Schwangerschaft habe jedoch keine Rolle gespielt.
Die Schlichtungsbehörde erklärt nach den Stellungnahmen und Befragungen der Parteien, dass die diskriminierende Kündigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Angesichts der gegenseitigen Prozessrisiken schlägt sie jedoch einen Vergleich vor.
Die Parteien einigen sich auf eine Pauschalzahlung von CHF 10'000 netto mit einem Widerrufsvorbehalt. Da innerhalb der Frist kein Widerruf eingeht, wird das Verfahren mittels Zirkularbeschluss abgeschlossen.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 11/2023
Am 1. Februar 2023 tritt die Assistentin Immobilienbewirtschaftung ihre neue Stelle an. Am 8. März 2023, während der Probezeit, kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 17. März 2023. Die Arbeitgeberin gibt als Grund an, dass ein Bewirtschafter benötigt werde, der eigenständig ein Portfolio übernehmen könne. Die Assistentin Immobilienbewirtschaftung ist der Auffassung, dass dieser Grund nur vorgeschoben ist, da sie von Anfang an wenig in die Arbeit eingebunden und ohne nachvollziehbaren Grund von Kundendossiers abgezogen wurde.
Die Arbeitgeberin fordert die Abweisung der Klage und argumentiert, dass die Kündigung auf fachlichen Gründen beruhe. Sie habe aufgrund von Fachkräftemangel zwei Stellen ausgeschrieben: eine für eine*n Immobilienbewirtschafter*in und eine für die Assistenz. Da der vorherige Bewirtschafter nicht zurückgekehrt sei und die Assistentin Immobilienbewirtschaftung nicht in der Lage gewesen sei, die Aufgaben selbstständig zu übernehmen, sei das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet worden. Zudem habe die Assistentin Immobilienbewirtschaftung nicht gut ins Team und zu den Kund*innen gepasst. Ihre Schwangerschaft habe jedoch keine Rolle gespielt.
Die Schlichtungsbehörde erklärt nach den Stellungnahmen und Befragungen der Parteien, dass die diskriminierende Kündigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Angesichts der gegenseitigen Prozessrisiken schlägt sie jedoch einen Vergleich vor.
Die Parteien einigen sich auf eine Pauschalzahlung von CHF 10'000 netto mit einem Widerrufsvorbehalt. Da innerhalb der Frist kein Widerruf eingeht, wird das Verfahren mittels Zirkularbeschluss abgeschlossen.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 11/2023