Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Bern Fall 34

Diskriminierende Frühpensionierung einer Sachbearbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Sachbearbeiterin mit Jahrgang 1945 erhält nach Umstrukturierungen in der Firma die Kündigung. Sie verlangt die Feststellung einer Diskriminierung, weil sie entlassen worden sei, während sich ihre Mitarbeiter mit Jahrgang 1944 und älter frühpensionieren lassen konnten. Die Firma verneint eine Diskriminierung, weil die Frühpensionierungsregelung geschlechtsneutral formuliert sei, und lässt sich nicht auf eine Vergleichsverhandlung ein.

Verfahrensgeschichte

31.05.2003
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Sachbearbeiterin mit Jahrgang 1945 verlangt die Frühpensionierung zu denselben Bedingungen wie ihre Mitarbeiter mit Jahrgang 1944. Sie begründet den Antrag damit, dass sie ebenso wie diese sieben Jahre vor dem gesetzlich festgelegten Pensionsalter stehe.

Die Arbeitgeberin reicht eine schriftliche Stellungnahme ein mit der Begründung, es liege keine diskriminierende Kündigung vor, weil die Frühpensionierungsregelung geschlechtsneutral formuliert sei. Ausserdem liege die Entscheidung darüber, wer davon profitieren könne, allein bei der Firma. Sie lässt sich nicht auf das Schlichtungsverfahren ein.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2002