Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Bern Fall 37

Lohngleichheit für Montagearbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Montagearbeiterin verlangt bei der Schlichtungskommission eine Erhöhung ihres Lohnes um 500 Franken, weil sie im Vergleich zu Kollegen in derselben Funktion zu wenig verdient habe. Die Arbeitgeberin weist die Forderung mit der Begründung ab, in der Firma gebe es kein festes Lohnsystem. Entscheidend seien die Lohnverhandlung bei der Einstellung, die Einarbeitung und die Weiterbildung. Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass der Montagearbeiterin gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5) für das Jahr, das sie bei der Firma gearbeitet hat, 3'120 Franken nachbezahlt werden. Beide Parteien akzeptieren diesen Vorschlag.

Verfahrensgeschichte

23.06.2003
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Montagearbeiterin wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungskommission. Nach zwölf Monaten wird sie entlassen. Die Kündigung ficht sie aber nicht an.

Die Montagearbeiterin verweist auf Mitarbeiter, die in derselben Funktion mehr als sie verdient haben. Die Lohndaten eines Kollegen zeigen aber eine Lohndifferenz von 280 statt 500 Franken. Die Arbeitgeberin rechtfertigt unterschiedliche Löhne mit der Ausgangslage bei der Anstellung, dem Aufwand für die Einarbeitung und mit mehr oder weniger Weiterbildung. Die Schlichtungskommission schlägt die Nachzahlung einer Lohndifferenz von monatlich 240 Franken für die gesamte Anstellungszeit vor.

Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2004