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Lohngleichheit für Personalvermittlerin
Kurzzusammenfassung
Eine Personalvermittlerin wendet sich ein halbes Jahr nach ihrer Kündigung an die Schlichtungskommission, weil ein zufälliger Lohnvergleich eine Diskriminierung gegenüber einem früheren Kollegen ergeben habe. Die Arbeitgeberin reicht bei der Schlichtungskommission dessen Lohnabrechnungen ein. Diese weisen aus, dass die Klägerin 50 Franken mehr als er verdient hat. Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren ab, weil keine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vermutet wird.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren ab
Die Personalvermittlerin klagt erst ein halbes Jahr nach der Kündigung, weil sie zufällig auf einem Personalvorsorge-Ausweis den abgedeckten Lohn ihres Kollegen erkennen konnte.
Die Klägerin vermutet aufgrund der Vergleichszahlen eine Lohndiskriminierung. Ein tatsächlicher Vergleich der Lohnlisten zeigt dann aber, dass die Klägerin 50 Franken mehr als der Kollege verdient hatte.
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren ab, weil keine Diskriminierung vorliegt.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2004
Die Klägerin vermutet aufgrund der Vergleichszahlen eine Lohndiskriminierung. Ein tatsächlicher Vergleich der Lohnlisten zeigt dann aber, dass die Klägerin 50 Franken mehr als der Kollege verdient hatte.
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren ab, weil keine Diskriminierung vorliegt.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2004