Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
keine Angabe
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Kündigungsschutz • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Luzern Fall 5

Sexuelle Belästigung einer Officeangestellten

Kurzzusammenfassung

Eine Officeangestellte in einem Betagtenheim verlangt beim Verwaltungsgericht die Aufhebung einer diskriminierenden Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Sie fordert Wiedereinstellung oder eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen, weil sie wegen sexueller Belästigung ihres Vorgesetzten entlassen worden sei (Gleichstellungsgesetz Art. 4). Die Verwaltung des Heims verlangt Abweisung der Beschwerde. Das Gericht entscheidet, dass die Aussagen der Klägerin und die Zeugenbefragung keine eindeutigen Nachweise für die sexuelle Belästigung ergeben. Einzelne Zeugenaussagen verweisen auf einen sachlichen Grund für die Kündigung. Weil kein Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz vorliege, sei eine Aufhebung der Kündigung nicht möglich. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin die Kündigung durch ihr eigenes Verhalten sachlich gerechtfertigt habe. Deshalb muss sie die Hälfte der Gerichtskosten übernehmen.

Verfahrensgeschichte

13.07.2001
Das Verwaltungsgericht weist Klage ab
Die Officeangestellte arbeitet seit neun Jahren im Betagtenzentrum, als sie die Kündigung erhält. Sie fordert die Wiedereinstellung, weil sie vom Vorgesetzten sexuell belästigt worden sei und dies zu einem gespannten Arbeitsverhältnis und schliesslich zur Kündigung geführt habe.

Das Gericht hält fest, dass im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1 (lit. b) die Aufhebung der Kündigung verlangt werden könne. Es führt ein Beweisverfahren durch. Keine der Mitarbeiterinnen sagt aus, die Belästigungen direkt gesehen zu haben. Doch bezeugen sie, dass es Spannungen zwischen der Klägerin und dem beschuldigten Vorgesetzten gegeben hat. Als eigenartig bezeichnet eine Zeugin dessen Verhalten am letzten Arbeitstag der Klägerin, als er diese gegen ihren Willen am Arbeitsplatz fotografiert und gefilmt habe. Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin die sexuelle Belästigung nicht beweisen könne und dass mit der Zeugenbefragung einzig Spannungen, nicht aber sexistische Übergriffe nachgewiesen werden konnten. Eine Diskriminierung der Klägerin nach Gleichstellungsgesetz und einen Entschädigungsanspruch weist es deshalb ab. Zum Vorwurf der diskriminierenden Kündigung stellt es fest, die Zeugenbefragung habe mehrfache Beanstandungen ihres Verhaltens nachgewiesen. Damit sei ein sachlicher Grund für die Kündigung erwiesen und die Kündigung rechtmässig.

Das Verwaltungsgericht verneint eine sexuelle Belästigung und weist die Beschwerde wegen missbräuchlicher Kündigung ab. Es verurteilt die Klägerin, die Hälfte der Gerichtskosten zu bezahlen, weil sie einen sachlichen Grund für die Kündigung bestritten habe.

Verwaltungsgericht Luzern, Nr. V 99 267