Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Art. 8 Bundesverfassung
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Verbandsklagen
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
5 Entscheide 1990 - 2004
Rechtskraft
ja
Bern Fall 1

Lohngleichheit für Arbeitslehrerinnen

Kurzzusammenfassung

Elf Arbeitslehrerinnen wenden sich ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag, dass ihr Lohn demjenigen der Haushalt- und Primarlehrkräfte anzugleichen sei. Die Lohndifferenz verstosse gegen das Gleichheitsgebot in der Bundesverfassung (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3; BV alt Art 4 Abs. 2) und benachteilige einen typischen Frauenberuf. Das Verwaltungsgericht vergleicht Ausbildungsdauer, Qualifikationsgrad und pädagogische Anforderungen. Die festgestellten Unterschiede rechtfertigen eine Ungleichbehandlung. Es weist die Klage ab. Dagegen reichen die Klägerinnen staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses kommt zum Schluss, dass die Arbeit der Klägerinnen und der Primarlehrkräfte aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungen nicht gleichwertig sei und weist die Beschwerde ab. 1990 wird die Ausbildungszeit für ArbeitslehrerInnen um zwei Jahre verlängert. Sechs Jahre später werden sie im Rahmen der neuen Gehaltsverordnung höher eingestuft. Doch als Basis wird der bisherige Lohn genommen und für die Erfahrungsstufen eine Aufholzeit vorgesehen. Für langjährige Angestellte bedeutet dies ein teilweiser Verlust der Höhereinstufung aufgrund der Erfahrung. Dagegen reichen 14 Arbeitslehrerinnen und der Bernische Lehrerinnen- und Lehrerverein Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragen rückwirkend und in Zukunft die volle Anrechnung ihrer Erfahrung. Das Verwaltungsgericht entscheidet, weil das Gehalt der Arbeitslehrerinnen in der alten Verordnung nicht diskriminierend gewesen sei, bestehe kein spezieller Aufholbedarf. Der Kanton habe sie mit der neuen Gehaltsordnung freiwillig höher eingestuft. Es verneint die Diskriminierung eines typischen Frauenberufs und weist die Beschwerde ab.

Verfahrensgeschichte

09.07.1990
Das Verwaltungsgericht weist Klage ab
Die Klägerinnen wenden sich ans Verwaltungsgericht, nachdem der Regierungsrat das Begehren nach Höhereinstufung abgewiesen hat. Er beruft sich auf das Besoldungsdekret aus dem Jahre 1972, das von der kürzeren Ausbildungszeit der Arbeitslehrerinnen ausgehe. Die Klägerinnen fordern eine gerichtliche Feststellung, dass sie beim Lohn den Primar- und Haushaltlehrkräften gleichzustellen seien. Sie bestreiten die unterschiedliche Länge der Ausbildungszeit. Der Kanton verlangt Abweisung der Klage.

Das Gericht hält fest, dass die praktischen Anforderungen in allen drei Berufsgruppen vergleichbar sind. Es vergleicht aber Länge und die Qualität der Ausbildungen. Daraus folgert es, dass Arbeitslehrerinnen nach der obligatorischen Schulpflicht zwar insgesamt fünfeinhalb Jahre in der Ausbildung sind und damit ebenso lang wie MaturandInnen mit verkürzter Primarlehrerausbildung, doch grosse Unterschiede bei der schulischen Ausbildung, den Anforderungen und den Abschlussqualifikationen bestehen. Deshalb sei die Lohndifferenz zwischen den beiden Berufen sachlich begründet. Das Gericht verneint die Diskriminierung eines typischen Frauenberufs. Auf den Hinweis der Klägerinnen, dass in anderen Kantonen Arbeitslehrerinnen und Primarlehrer gleich entlöhnt werden, entgegnet es, dass die Ausbildungsbedingungen unterschiedlich seien und keine einheitliche Praxis bestehe.

Das Verwaltungsgericht weist die Klagen von 10 Klägerinnen ab, auf eine tritt es nicht ein. Es verurteilt die Klägerinnen zu Parteikosten von 5'200 Franken.

Verwaltungsgericht Kanton Bern, Nr. 17947U
31.05.1991
Das Bundesgericht weist staatsrechtliche Beschwerde ab
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts reichen sieben Klägerinnen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Lohngleichheitsgebots in der Bundesverfassung ein. Als Vertreterinnen eines typischen Frauenberufs erhielten sie weniger Lohn als Primar- und Haushaltlehrkräfte.

Das Bundesgericht prüft die Gleichwertigkeit der Arbeit. Es argumentiert, ein Vorsprung in der Ausbildung könne einen höheren Lohn rechtfertigen, sofern die bessere Ausbildung am Arbeitsplatz gefordert oder für die Arbeit, die verrichtet werden muss, von Nutzen sei. Für die Fächer, in denen Primarlehrkräfte im Kanton Bern unterrichten, seien sie eindeutig breiter ausgebildet und es werden mehr Fachkenntnisse vorausgesetzt. Deshalb weise ihre Tätigkeit einen höheren Qualifikationsgrad auf als jene der Arbeitslehrerinnen und deren Arbeit könne nicht als gleichwertig betrachtet werden. Für die Zukunft unberücksichtig lässt das Gericht dabei, dass die schulische Ausbildung der Arbeitslehrerinnen im Jahr zuvor auf fünf Jahre verlängert wurde.

Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab.

Bundesgerichtsentscheid 117 IA 270
26.06.1996
Der Regierungsrat erlässt Gehaltsverordnung
21.12.2001
Arbeitslehrerinnen und Verband reichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein
01.11.2004
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Erst als 1996 die neue Gehaltsverordnung (BEREBE) eingeführt wird, erfolgt die Anpassung der Einstufung der Arbeitslehrerinnen an jene der anderen Lehrerkategorien. Doch sie werden „frankenmässig“ neu eingestuft: das alte Gehalt wird als Basis genommen und mit der ungefähren Erfahrungsstufe in der neuen Gehaltsklasse gekoppelt. Damit verlieren ältere Lehrkräfte einen grossen Teil ihrer Erfahrungsstufen. Gegen diese diskriminierende Überführung der Löhne, welche die vorher niedrigen Gehälter im typischen Frauenberuf als Ausgangsbasis nimmt, reichen 14 Arbeitslehrerinnen und der Bernische Lehrerinnen- und Lehrerverein (BLV) Beschwerde ein. Das Amt für Finanzen und Administration tritt nicht darauf ein. Die Klägerinnen gelangen ans Verwaltungsgericht mit der Forderung, dass ihnen rückwirkend auf Einführung der neuen Gehaltsverordnung und in Zukunft Erfahrungsstufen, welche der beruflichen und ausserberuflichen Erfahrung entsprechen, voll angerechnet werden. Die Forderung entspricht insgesamt rund 246'000 Franken. Die Erziehungsdirektion verlangt Abweisung.

Das Gericht untersucht vorerst, wie viele Frauen und Männer sich durch die Einführung der neuen Gehaltsverordnung in einer Aufholsituation befanden, in der nur noch ein Teil ihrer Erfahrungsstufen anerkannt wurde. Die Zahlen zeigen das Verhältnis 1,75:1 zwischen Frauen und Männern. Damit könne eine geschlechtsspezifische Diskriminierung ausgeschlossen werden, welche nach Bundesgericht erst bei einem Verhältnis 10:1 bestehe. Eine Diskriminierung könne jedoch auch daraus entstehen, dass mit dem neuen Lohn eine vorherige Diskriminierung beseitigt wurde und deshalb keine sachliche Rechtfertigung für eine neuerliche Benachteiligung bestehe. Das Gericht stellt fest, dass nicht eine vorherige Diskriminierung zu einem Aufholbedarf geführt habe. Der Kanton habe die Arbeitslehrerinnen freiwillig besser gestellt. Das Aufholsystem für die bisherigen Erfahrungsstufen treffe Frauen deshalb stärker, weil diese in grösserem Ausmasse Lohnerhöhungen erhalten haben. Es entscheidet: „Dies kann nicht als benachteiligende Ungleichbehandlung und Diskriminierung bewertet werden, sondern ist eine Folge des Systems selber. Es kann keine Diskriminierung darin liegen, dass eine freiwillige Besserstellung der weiblichen Funktionen nicht noch besser ausgefallen ist.“ (BGE 2A.290/2003 Urteildatenbank Bundesgericht, Zürich Fall 82).

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Verwaltungsgericht Kanton Bern, Nr. 21356U