- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
- Art. 8 Bundesverfassung
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Familiäre Situation • Vaterschaft
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 2 Entscheide 1992 - 1994
- Rechtskraft
- ja
Vaterschaftsurlaub für Assistenten an der Universität
Kurzzusammenfassung
Ein Assistent an der Universität verlangt nach der Geburt seiner Tochter einen Vaterschaftsurlaub von 14 Wochen. Die Universität und die zuständige Finanzdirektion weisen das Gesuch ab. Der Vater kündigt die Stelle. Er klagt beim Verwaltungsgericht und verlangt eine finanzielle Entschädigung. Der einseitige Mutterschaftsurlaub widerspreche der Gleichberechtigung von Frau und Mann in der Bundesverfassung (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3; BV alt Art 4 Abs. 2). Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Mutter aus biologischen und medizinischen Gründen beurlaubt werde und die Regelung deshalb nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Es weist die Beschwerde als unbegründet ab. Der Kläger zieht die Beschwerde ans Bundesgericht. Doch es bestätigt den Entscheid der Vorinstanz und hält fest, dass die Förderung der Gleichstellung bei der Rollenverteilung in der Familie nicht Sache des Gerichts sondern des Gesetzgebers sei.Verfahrensgeschichte
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Der Assistent hat eine Vollzeitstelle an der Universität. Nach der Geburt seiner Tochter reduziert er das Pensum um die Hälfte, weil seine Partnerin mitten in der Vorbereitung auf das Staatsexamen als Juristin steht. Der Vater fordert einen 14-wöchigen Vaterschaftsurlaub, der ihm verweigert wird. Als das Kind einjährig ist, kündigt er die Stelle und verlangt rückwirkend eine Entschädigung für den nicht gewährten Vaterschaftsurlaub.
Das Gericht folgt der kantonalen Verordnung, die nur für die Mutter einen Urlaub vorsieht. Damit werde nicht gegen die Gleichstellung verstossen, weil der Urlaub aus biologischen Gründen zwingend der Mutter gewährt werden müsse. Es weist zudem darauf hin, dass es medizinisch sinnvoll sei, die Mutter von der Arbeit freizustellen. Der Vater argumentiert, dass nur acht Wochen medizinisch begründet werden können. Deshalb verstosse zumindest ein Teil des Urlaubs gegen das Diskriminierungsverbot. Das Gericht entscheidet, dass das Arbeitsverbot zwar nur acht Wochen betrage, doch der Kanton selber bestimmen könne, ob er den Urlaub verlängern wolle. Es verneint eine geschlechtsspezifische Diskriminierung.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab und verurteilt den Kläger, 2'000 Franken an das Verfahren zu bezahlen.
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Nr. 18538U
Das Gericht folgt der kantonalen Verordnung, die nur für die Mutter einen Urlaub vorsieht. Damit werde nicht gegen die Gleichstellung verstossen, weil der Urlaub aus biologischen Gründen zwingend der Mutter gewährt werden müsse. Es weist zudem darauf hin, dass es medizinisch sinnvoll sei, die Mutter von der Arbeit freizustellen. Der Vater argumentiert, dass nur acht Wochen medizinisch begründet werden können. Deshalb verstosse zumindest ein Teil des Urlaubs gegen das Diskriminierungsverbot. Das Gericht entscheidet, dass das Arbeitsverbot zwar nur acht Wochen betrage, doch der Kanton selber bestimmen könne, ob er den Urlaub verlängern wolle. Es verneint eine geschlechtsspezifische Diskriminierung.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab und verurteilt den Kläger, 2'000 Franken an das Verfahren zu bezahlen.
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Nr. 18538U
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhebt der Vater staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Bundesverfassung (BV alt Art. 4 Abs.2).
Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Differenzierung nach Geschlecht für den Schwangerschaftsurlaub biologisch begründet und deshalb nicht diskriminierend sei. Dass der Kanton Bern einen längeren Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben gewähre, könne nicht als Diskriminierung des Vaters ausgelegt werden. Wie lange eine Mutterschaftsurlaub dauern dürfe, um noch als geschlechtsbedingt anerkannt zu werden, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Doch das Gericht hält fest, dass 14 Wochen eine solche Limite sicher nicht überschreiten. Dabei verweist es auch auf die EU-Regelung von 14 Wochen. Den Vorwurf, dass mit der einseitigen Regelung das traditionelle Rollenverständnis zementiert werde, kontert das Gericht mit der Feststellung, dass die Förderung der Gleichstellung nicht Sache des Gerichts sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab.
Bundesgericht 11.02.1994 in BVR 1995, S.109 ff.
Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Differenzierung nach Geschlecht für den Schwangerschaftsurlaub biologisch begründet und deshalb nicht diskriminierend sei. Dass der Kanton Bern einen längeren Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben gewähre, könne nicht als Diskriminierung des Vaters ausgelegt werden. Wie lange eine Mutterschaftsurlaub dauern dürfe, um noch als geschlechtsbedingt anerkannt zu werden, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Doch das Gericht hält fest, dass 14 Wochen eine solche Limite sicher nicht überschreiten. Dabei verweist es auch auf die EU-Regelung von 14 Wochen. Den Vorwurf, dass mit der einseitigen Regelung das traditionelle Rollenverständnis zementiert werde, kontert das Gericht mit der Feststellung, dass die Förderung der Gleichstellung nicht Sache des Gerichts sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab.
Bundesgericht 11.02.1994 in BVR 1995, S.109 ff.