- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- weiblich • männlich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Verbandsklagen
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 3 Entscheide 1999 - 2004
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner
Kurzzusammenfassung
Zehn Kindergärtnerinnen, ein Kindergärtner und der Lehrerinnen- und Lehrerverein reichen beim Regierungsrat Beschwerde ein, weil sie bei der Einführung der neuen Gehaltsverordnung gegenüber Primarlehrkräften benachteiligt worden seien. Die Lohndifferenz beim Grundgehalt betrage vier Lohnklassen, was 17,6 Prozent oder 849 Franken entspricht. Damit werde ein frauentypischer Beruf diskriminiert. Die Klägerinnen verlangen die Anhebung des Grundgehalts um drei Klassen in die Gehaltsklasse 5. Gleichzeitig stellen sie das Gesuch, dass die Löhne mit einer neuen Arbeitsbewertung überprüft werden sollen. Der Regierungsrat weist das Gesuch ab. Er beruft sich auf die Freiheit bei der Wahl der Bewertungsinstrumente. Der Vergleich der beiden Berufe habe gezeigt, dass sachliche Gründe zur unterschiedlichen Einreihung geführt haben. Deshalb liege kein Verstoss gegen die Bundesverfassung (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3) und das Gleichstellungsgesetz Art. 3 vor. In einem zusätzlichen Klagepunkt bemängeln die KindergärtnerInnen, dass beim Übergang in die neue Gehaltsverordnung nur ein Teil der Erfahrungen angerechnet worden sei. Sie verlangen volle Anrechnung der Erfahrungsstufen mit rückwirkender Entschädigung. Der Regierungsrat lehnt dies ab und verweist auf dieselbe Beschwerde der ArbeitslehrerInnen (Bern Fall 1). Die Klägerinnen ziehen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Nach der Beurteilung des Arbeitsbewertungsverfahrens kommt es zum Schluss, dass bei der Arbeitsbewertung zwei Kriterien gar nicht oder zu tief bewertet worden sind und deshalb eine Diskriminierung gegeben sei. Es verpflichtet den Kanton, die Löhne der KindergärtnerInnen ab Einführung der neuen Gehaltsordnung im August 1996 um eine Gehaltsklasse anzuheben, was einer Senkung der Lohndifferenz auf 13,2 Prozent entspricht. Die Klägerinnen erhalten eine rückwirkende Nachzahlung der Lohndifferenz ab März 1994. Den Vorwurf, dass bei der Überführung der Gehaltsverordnung frauentypische Berufe bei der Erfahrungsanrechnung benachteiligt worden sind, weist das Verwaltungsgericht als unbegründet ab.Verfahrensgeschichte
Verbands- und Einzelgesuche beim Amt für Finanzen und Administration
Der Regierungsrat weist Beschwerde ab
Die KindergärtnerInnen fordern beim Amt für Finanzen und Administration denselben Lohn wie Primarlehrkräfte. Nachdem diese Forderung abgelehnt wird, gelangen sie zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerverein (LEBE) an den Regierungsrat. Dort verlangen sie eine Neueinstufung in die Gehaltsklasse 5. Die Arbeitsbewertung, die als Grundlage für die Neueinreihung der Löhne gemacht worden war, diskriminiere einen frauentypischen Beruf. Deshalb solle eine ausgewiesene Fachperson die Gleichwertigkeit der Arbeit im Vergleich mit den Primarlehrkräften neu bewerten. Im weiteren bemängeln die Klägerinnen, dass bei der Einführung der neuen Gehaltsverordnung (BEREBE) nicht alle beruflich und ausserberuflich erworbenen Erfahrungen angerechnet worden seien. Sie fordern die volle Anrechnung und eine rückwirkende Nachzahlung.
Der Regierungsrat behandelt die Forderungen nur als Einzelbeschwerde. Die Forderung der KlägerInnen nach einer neuen Arbeitsbewertung weist er ab. Er beruft sich in seiner Begründung für die tiefere Lohneinreihung der KindergärtnerInnen auf die bestehende Bewertung, die sachliche Unterschiede nachgewiesen habe. Einzelne Rügen wegen Unvollständigkeit und einseitiger Wertung weist er ab mit der Begründung, dass die KlägerInnen nicht genügend darlegen können, inwiefern diese geschlechtsdiskriminierend seien. Deshalb verstosse die Einstufung der KindergärtnerInnen nicht gegen die Verfassung und das Gleichstellungsgesetz.
Der Regierungsrat weist die Beschwerde ab. Auf die Verbandsbeschwerde tritt er nicht ein.
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Nr. 4800.100.280.03/00
Der Regierungsrat behandelt die Forderungen nur als Einzelbeschwerde. Die Forderung der KlägerInnen nach einer neuen Arbeitsbewertung weist er ab. Er beruft sich in seiner Begründung für die tiefere Lohneinreihung der KindergärtnerInnen auf die bestehende Bewertung, die sachliche Unterschiede nachgewiesen habe. Einzelne Rügen wegen Unvollständigkeit und einseitiger Wertung weist er ab mit der Begründung, dass die KlägerInnen nicht genügend darlegen können, inwiefern diese geschlechtsdiskriminierend seien. Deshalb verstosse die Einstufung der KindergärtnerInnen nicht gegen die Verfassung und das Gleichstellungsgesetz.
Der Regierungsrat weist die Beschwerde ab. Auf die Verbandsbeschwerde tritt er nicht ein.
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Nr. 4800.100.280.03/00
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Gegen den Entscheid des Regierungsrates reichen die KindergärtnerInnen und der Lehrerinnen- und Lehrerverein Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie fordern einerseits, dass die Kindergärtnerinnen rückwirkend auf 1996 und in Zukunft in die Gehaltsklasse 5 einzuteilen seien, anderseits die volle Anrechnung der Erfahrungsstufen, die bei der Einführung der neuen Gehaltsverordnung nur teilweise berücksichtigt worden sind. Konkret beantragen sie eine Nachzahlung von insgesamt 456'000 Franken. Die Erziehungsdirektion beantragt Abweisung der Beschwerde und verweist für die Anrechnung der Erfahrungsstufen auf dieselbe Forderung der ArbeitslehrerInnen (Bern Fall 1).
Das Verwaltungsgericht tritt auf die Verbands- und die Einzelklagen ein. Die Klägerinnen beanstanden, dass diskriminierende Wertungen beim Arbeitsbewertungsgutachten zu einer unverhältnismässig tiefen Einreihung der Kindergartenlehrkräfte geführt habe. Doch nach heutigem pädagogischen Wissensstand seien die Anforderungen an die Lehrkräfte bei Vorschul- und Schulkindern bei diesen Kriterien dieselben. Aus dieser Gleichbewertung ergebe sich eine Neueinstufung der Kindergärtnerinnen in die Gehaltsklasse 5. Das Gericht untersucht die umstrittenen sieben Kriterien der Bewertung. Es kommt zum Schluss, dass beim Kriterium der Ausbildung einzig bei den Kindergärtnerinnen das Pflichtzwischenjahr vor der Ausbildung nicht angerechnet worden sei. Beim Merkmal „Durchsetzungsvermögen“ betrachtet es die tiefere Einstufung der Kindergartenlehrkräfte als nicht gerechtfertigt. Für die restlichen fünf Kriterien entscheidet es, dass die sachliche Begründung der unterschiedlichen Bewertung hinreichend sei. Das Gericht untersucht auch, ob ein Vergleich mit der alten Besoldungsordnung in Bezug auf die Belastung in den beiden Berufsgruppen eine Verzerrung der Werte ergibt. Dazu hält es fest, dass sich die Wertung auch durch den Einbezug der Pflichtstundenzahl nicht verändere. Aufgrund der vorgenommenen Korrekturen entscheidet das Gericht, dass die Klägerinnen bei der Arbeitsbewertung neu in die Lohnklasse 3 eingestuft werden und die Lohndifferenz zu den Primarlehrkräften nicht mehr als 13,2 Prozent betragen darf. Die Beschwerde, dass bei der Anrechnung der Erfahrungswerte der frauentypische Beruf der Kindergärtnerinnen diskriminiert worden sei, weist das Gericht als unbegründet ab. Der Aufholbedarf bestehe deshalb für Frauen stärker, weil der Kanton sie mit der neuen Gehaltsverordnung freiwillig besser gestellt habe und sie in grösserem Ausmasse Lohnerhöhungen erhielten (Bern Fall 1, ArbeitslehrerInnen).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ab Einführung der neuen Gehaltsordnung im August 1996 werden die Kindergärtnerinnen eine Gehaltsklasse höher eingereiht. Zusätzlich muss der Kanton den Klägerinnen ab März 1994 bis Ende Juli 1996 die Lohndifferenz bis zum Gehalt, das 13,2 Prozent unter jenem der Primarlehrkräfte liegt, nachzahlen.
Verwaltungsgericht Kanton Bern, Nr. 21356U
Das Verwaltungsgericht tritt auf die Verbands- und die Einzelklagen ein. Die Klägerinnen beanstanden, dass diskriminierende Wertungen beim Arbeitsbewertungsgutachten zu einer unverhältnismässig tiefen Einreihung der Kindergartenlehrkräfte geführt habe. Doch nach heutigem pädagogischen Wissensstand seien die Anforderungen an die Lehrkräfte bei Vorschul- und Schulkindern bei diesen Kriterien dieselben. Aus dieser Gleichbewertung ergebe sich eine Neueinstufung der Kindergärtnerinnen in die Gehaltsklasse 5. Das Gericht untersucht die umstrittenen sieben Kriterien der Bewertung. Es kommt zum Schluss, dass beim Kriterium der Ausbildung einzig bei den Kindergärtnerinnen das Pflichtzwischenjahr vor der Ausbildung nicht angerechnet worden sei. Beim Merkmal „Durchsetzungsvermögen“ betrachtet es die tiefere Einstufung der Kindergartenlehrkräfte als nicht gerechtfertigt. Für die restlichen fünf Kriterien entscheidet es, dass die sachliche Begründung der unterschiedlichen Bewertung hinreichend sei. Das Gericht untersucht auch, ob ein Vergleich mit der alten Besoldungsordnung in Bezug auf die Belastung in den beiden Berufsgruppen eine Verzerrung der Werte ergibt. Dazu hält es fest, dass sich die Wertung auch durch den Einbezug der Pflichtstundenzahl nicht verändere. Aufgrund der vorgenommenen Korrekturen entscheidet das Gericht, dass die Klägerinnen bei der Arbeitsbewertung neu in die Lohnklasse 3 eingestuft werden und die Lohndifferenz zu den Primarlehrkräften nicht mehr als 13,2 Prozent betragen darf. Die Beschwerde, dass bei der Anrechnung der Erfahrungswerte der frauentypische Beruf der Kindergärtnerinnen diskriminiert worden sei, weist das Gericht als unbegründet ab. Der Aufholbedarf bestehe deshalb für Frauen stärker, weil der Kanton sie mit der neuen Gehaltsverordnung freiwillig besser gestellt habe und sie in grösserem Ausmasse Lohnerhöhungen erhielten (Bern Fall 1, ArbeitslehrerInnen).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ab Einführung der neuen Gehaltsordnung im August 1996 werden die Kindergärtnerinnen eine Gehaltsklasse höher eingereiht. Zusätzlich muss der Kanton den Klägerinnen ab März 1994 bis Ende Juli 1996 die Lohndifferenz bis zum Gehalt, das 13,2 Prozent unter jenem der Primarlehrkräfte liegt, nachzahlen.
Verwaltungsgericht Kanton Bern, Nr. 21356U