Branche
Bau
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1997
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 20

Lohngleichheit für eine Handwerkerin

Kurzzusammenfassung

Eine gelernte Bauhandwerkerin arbeitet als einzige Frau in einer reinen Männerdomäne. Sie ist der Ansicht, dass sie deutlich weniger verdient als ihre Kollegen und verlangt Lohngleichheit. Der Arbeitgeber rechtfertigt die Lohndifferenz mit Zusatzqualifikationen der Männer. Als die Schlichtungsstelle die Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht erachtet, ist die Firma schliesslich zu gewissen Nachzahlungen bereit.

Verfahrensgeschichte

30.10.1997
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin arbeitet seit sechs Jahren bei der gleichen Firma als Bauhandwerkerin. Da stellt sie fest, dass ihr Monatslohn 600 Franken unter jenem ihrer Kollegen liegt. Sie klagt diese Lohnungleichheit bei der Schlichtungsstelle ein und fordert Nachzahlungen von über 40'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Firma bestreitet jegliche Diskriminierung. Die Männer, die höhere Löhne erhielten, seien beruflich besser qualifiziert oder hätten zusätzliche Weiterbildungen absolviert.

Nach rund dreistündiger Verhandlung kommt die Schlichtungsstelle zum Schluss, dass eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht worden sei. Der Arbeitgeber kann die Lohndifferenz nicht gänzlich mit objektiven Kriterien erklären.

Die Parteien einigen sich schliesslich auf Lohnnachzahlungen in der Höhe von 10'000 Franken. Die Klägerin kündigt während des Schlichtungsverfahrens, weil sie sich vom Arbeitgeber abqualifiziert fühlt.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 97/1