Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Art. 8 Bundesverfassung
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Arbeitsbewertung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 1997 - 1999
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 4

Lohngleichheit für Psychiatrieschwester

Kurzzusammenfassung

Eine Psychiatrieschwester beantragt, dass sie bei der Überführung ins neue Lohngesetz höher eingereiht wird. Denn berücksichtigt worden sei einzig die Berufserfahrung, nicht aber die ausserberuflich erworbene Erziehungs- und Lebenserfahrung. Weil der Regierungsrat den Antrag abweist, gelangt sie ans Verwaltungsgericht. Sie begründet, dass die Nichtberücksichtigung der Familienarbeit Frauen diskriminiere (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3; BV alt Art 4 Abs. 2), und dass es gegen die Rechtsgleichheit verstosse, dass ausserberufliche Erfahrungen nur bei Neueinstellungen in die Lohneinstufung einbezogen werden. Das Gericht entscheidet, dass der Gesetzgeber Übergangsregelungen frei gestalten kann. Die Frage der Ungleichheit zwischen bisherigen und neuen Angestellten müsse gesondert behandelt werden. Die Klägerin zieht den Entscheid wegen willkürlicher Anwendung des Lohngesetzes ans Bundesgericht. Dieses kommt zum Schluss, der Gesetzgeber sei bei der Umsetzung des Lohngesetzes frei. Bei einer pauschalen Überführung müsse in Kauf genommen werden, dass vorübergehend unterschiedliche Löhne ausbezahlt werden. Denn eine solche Ungleichheit könne nur mit einer Bewertung vergleichbarer Funktionen beseitigt werden. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Verfahrensgeschichte

12.09.1997
Das Verwaltungsgericht weist Rekurs ab
Die Psychiatrieschwester beantragt, dass die volle ausserberufliche Erfahrung bei der Überführung ins neue Lohngesetz angerechnet und ihr Lohn in die Lohnstufe 21 eingereiht wird. Bei der Überführung ins neue Lohngesetz wurde nur die Berufserfahrung als Überführungswert in die Neueinstufung übernommen. Die Klägerin wurde neu in die Lohnstufe 3 eingereiht und erhielt eine Besitzstandkorrektur in Form einer „Franken-Franken-Überführung“ in die Lohnstufe 5. Sie weist in der Klage darauf hin, dass die Nichtanrechnung ausserberuflich erworbener Erfahrung eine zu tiefe Einstufung zur Folge habe, weil diese Erfahrungen bei Neueinstellungen berücksichtigt werden. Dies bedeute eine Rechtsungleicheit zwischen den Angestellten, aber auch eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, weil die Nichtberücksichtigung der Familienzeit vor allem Frauen treffe. Der Regierungsrat verweist auf die Überführungsregelung. Die Anrechnung von Familienarbeit sei nur bei Neueinstellungen möglich, weil eine Einzelüberprüfung von 20'000 Angestellten zu viel Aufwand mit sich bringe.

Das Gericht prüft die Überführung in die Lohnstufen nach dem Lohngesetz, welche sich aus der Gegenüberstellung des Arbeitswertes nach den bisherigen Modelleinstufungen und Umschreibungen (ME/U) und den neuen von 1995 (MU) als A2-Zeitwert ergibt. Das Gericht entscheidet, dass diese Regelung nicht zu beanstanden sei. Dem Gesetzgeber stehe ein „weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit“ zu (BGE 121 I 49). Er könne die Merkmale, welche für die Einteilung massgebend sind, frei auswählen. In Bezug auf die rechtsungleiche Behandlung von bisherigen und neuen Angestellten verweist es auf die Weisung, dass die ausserberuflichen Erfahrungswerte schrittweise angerechnet werden und dann ab 2000 für alle gelten. Beurteilt werden könne nur, ob die Gleichbehandlung aller überführten MitarbeiterInnen verletzt worden sei. Doch ein Vergleich mit neuangestellten MitarbeiterInnen erfordere ein eigenes Verfahren.

Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs ab. Die Klägerin muss 600 Franken an die Kosten des Verfahrens bezahlen.

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsgericht, Verf. Nr. 3020/1996
20.01.1999
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin ficht das Urteil mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an. Sie beantragt Aufhebung des Entscheids und Neubeurteilung wegen Verletzung der Rechtsgleichheit und Willkür. Der Regierungsrat fordert Ablehnung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hält fest, dass das Verwaltungsgericht eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis hatte. Dass es keine Ermessenskontrolle ausgeübt habe, ändere daran nichts, weil diese auch dem Bundesgericht nicht zustehe. Ein Entscheid könne nur dann wegen Willkür aufgehoben werden, wenn er einen Rechtsgrundsatz krass verletze oder die Begründung unhaltbar sei. Doch der Entscheid der Vorinstanz stütze sich auf die im Lohngesetz verankerte Möglichkeit, die Anrechenbarkeit der ausserberuflichen Leistungen ausserhalb der Überführung zu regeln. Dass dadurch vorübergehend eine Ungleichheit zwischen bisherigen und neuen Angestellten entstehe, liege im Ermessenspielraum der Behörden. Auch praktische Gründe oder finanzpolitische Überlegungen dürfen dazu führen, dass Verbesserungen vorerst nur für einzelne Kategorien gelten. Denn sonst könnten Verbesserungen gar nie realisiert werden. Die Frage, ob eine rechtsungleiche Behandlung erfolgt ist, müsse mit einem Antrag um Neubewertung der gesamten Einstufung gelöst werden. Ebenso die Überprüfung, ob die Nichtanrechnung der ausserberuflichen Leistungen Frauen diskriminiere.

Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet ab. Weil es im Verfahren nicht um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung geht, muss die Klägerin die Gerichtsgebühr von 1'500 Franken bezahlen.

Bundesgericht, Nr. 2P.426/1997 (Urteildatenbank Bundesgericht)