Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2000
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 13

Sexuelle Belästigung einer Temporärangestellten

Kurzzusammenfassung

Eine kaufmännische Angestellte arbeitet über die Vermittlung durch ein Temporärbüro in einem grossen Industrieunternehmen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wendet sie sich an die Schlichtungsstelle und fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Arbeitgeber, d.h. das Temporärbüro, ungenügende Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen hat (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin eine Entschädigung von 2'000 Franken erhält und das Unternehmen sich zur Prävention verpflichtet.

Verfahrensgeschichte

21.06.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die kaufmännische Angestellte arbeitet über ein Temporärbüro im Stundenlohn. Nach der Kündigung fordert sie mit anwaltlicher Unterstützung bei der Schlichtungsstelle Massnahmen und eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass im Temporärbüro, welches der Klägerin die Arbeit vermittelt hat, keine präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung bestehen. Während der Verhandlung einigen sich die Parteien. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, präventive Massnahmen zu ergreifen. Der Industriebetrieb, bei dem die Klägerin angestellt war, verpflichtet sich, die bestehenden Massnahmen auch für temporäre Angestellte umzusetzen.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 2'000 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 3/2000