Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2000
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 15

Lohngleichheit für Lehrerin

Kurzzusammenfassung

Eine Lehrerin wendet sich wegen indirekter Diskriminierung beim Lohn an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Nach der mündlichen Befragung sistiert sie das Verfahren und die Parteien werden ersucht, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen. Nachdem ein Vergleich zustande gekommen ist, zieht die Klägerin das Begehren zurück. Sie erhält eine Lohnnachzahlung von 4'295 Franken und eine Entschädigung von 1'000 Franken.

Verfahrensgeschichte

11.09.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Lehrerin in ungekündigter Stellung verlangt eine Lohnnachzahlung und eine Entschädigung wegen indirekter Diskriminierung. Sie wird von einem Anwalt vertreten.

Nach der mündlichen Befragung beider Parteien wird das Verfahren sistiert. Die Schlichtungsstelle ersucht die Parteien, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen.

Die Schlichtungsstelle stellt Rückzug der Klage fest. Die Parteien erzielen einen Vergleich auf eine Lohnnachzahlung von 4295 Franken und eine Entschädigung von 1000 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 2/1999