- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2000
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Lehrerin
Kurzzusammenfassung
Eine Lehrerin wendet sich wegen indirekter Diskriminierung beim Lohn an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Nach der mündlichen Befragung sistiert sie das Verfahren und die Parteien werden ersucht, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen. Nachdem ein Vergleich zustande gekommen ist, zieht die Klägerin das Begehren zurück. Sie erhält eine Lohnnachzahlung von 4'295 Franken und eine Entschädigung von 1'000 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Lehrerin in ungekündigter Stellung verlangt eine Lohnnachzahlung und eine Entschädigung wegen indirekter Diskriminierung. Sie wird von einem Anwalt vertreten.
Nach der mündlichen Befragung beider Parteien wird das Verfahren sistiert. Die Schlichtungsstelle ersucht die Parteien, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen.
Die Schlichtungsstelle stellt Rückzug der Klage fest. Die Parteien erzielen einen Vergleich auf eine Lohnnachzahlung von 4295 Franken und eine Entschädigung von 1000 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 2/1999
Nach der mündlichen Befragung beider Parteien wird das Verfahren sistiert. Die Schlichtungsstelle ersucht die Parteien, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen.
Die Schlichtungsstelle stellt Rückzug der Klage fest. Die Parteien erzielen einen Vergleich auf eine Lohnnachzahlung von 4295 Franken und eine Entschädigung von 1000 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 2/1999