Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Familiäre Situation • Lohngleichheit • Zivilstand
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 20

Diskriminierung einer Ehefrau

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin arbeitet seit einigen Jahren als Verwaltungsrätin und Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes. Sie erhält einen Lohn von 3'000 Franken. Nach der ehelichen Trennung wird ihr gekündigt. Sie verlangt die Nachzahlung einer Lohndifferenz, weil sie als Ehefrau des Geschäftinhabers zu tief entlöhnt worden sei. Angemessen wären 8'000 Franken gewesen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass nur dann eine Diskriminierung vorliegt, wenn die Benachteiligung wegen des Zivilstands einen geschlechtsspezifischen Grund hat (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1). Weil dieser nicht gegeben ist, weist es die Klage wegen Nichtzuständigkeit ab.

Verfahrensgeschichte

29.11.2001
Das Gewerbliche Schiedsgericht des Zivilgerichts erklärt die Nichtzuständigkeit
Die Verwaltungsrätin klagt die Lohndifferenz von 30’000 Franken gegen ihren früheren Ehemann ein, da er sie wegen des Zivilstands beim Lohn diskriminiert habe.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts weniger Lohn erhalten habe, sondern weil sie als Ehefrau mit dem gemeinsam vereinbarten Lohn einverstanden gewesen sei. Deshalb sei die rückwirkende Lohnforderung von 5'000 Franken Lohndifferenz für sechs Monate nicht gerechtfertigt. Weil keine Diskriminierung vorliegt, tritt es auf die Klage nicht ein. Es weist die Klägerin zudem darauf hin, dass sie es versäumt habe, sich an die Schlichtungsstelle zu wenden.

Das Gericht weist die Klage ab, soweit es auf sie eintritt, weil keine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vorliegt.

Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt, GS 2001/346