- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
- Art. 8 Bundesverfassung
- Rechtliche Schlüsselwörter
- weitere
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1990
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierung beim Anspruch auf Witwerrente
Kurzzusammenfassung
Ein Anwalt fordert nach dem Tod seiner Frau, die als Lehrerin gearbeitet hatte, dass ihm die Lehrerversicherungskasse eine Freizügigkeitsleistung auszahlt. Die Forderung begründet er damit, dass er von seiner Frau während der Ehe unterstützt worden sei und deshalb nach kantonalem Recht Anspruch auf eine Leistung habe. Nach einer Überprüfung der finanziellen Verhältnisse weist die Versicherung und danach auch der Kanton die Forderung ab. Der Kläger rekurriert beim kantonalen Versicherungsgericht. Es stellt fest, dass der Nachweis einer Unterstützung nur für die Witwerrente gelte und daher gegen das Gleichstellungsgebot in der Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 (BV alt Art. 4 Abs. 2) verstosse. Doch weil dieser Zusatz schon vor der Einführung des Gleichstellungsartikels bestand, müsse er durch den Regierungsrat und nicht durch den Richter beseitigt werden. Der Kläger erhält nur eine einmalige Abfindung. Er ficht den Entscheid beim Verwaltungsgericht an. Es lehnt eine Beurteilung ab. Dagegen rekurriert der Kläger beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Es hebt den Entscheid auf und urteilt, dass eine Einschränkung beim Anspruch auf Witwerrente eindeutig gegen das Gleichstellungsgebot verstosse. Die Versicherung wird angewiesen, für den Kläger eine Witwerrente festzulegen. Eine allgemeine Aufhebung des Zusatzes für Witwer lehnt das Gericht aber ab. Weil der Zusatz für Witwer schon vor der Einführung des Gleichstellungsartikels bestand, müsse er mit einem politischen Entscheid beseitigt werden.Verfahrensgeschichte
Das Eidgenössische Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Das Gericht handelte widerrechtlich mit der Begründung, dass eine solche Versicherungsfrage vom kantonalen Versicherungsgericht als letzter Instanz beurteilt wird.
Das Gericht überprüft, ob die kantonale Einschränkung für den Bezug einer Witwerrente aus der beruflichen Vorsorge gegen das Gleichstellungsgebot verstösst. Es kommt zum Schluss, in der Verfassung sei seit 1981 klar geregelt, dass die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht keinen rechtserheblichen Aspekt darstellt. Deshalb könne die Aufhebung jeder nicht biologisch oder funktional gerechtfertigte Ungleichbehandlung verlangt werden. Es weist die Begründung des Kantons ab, dass der Zusatz für Witwer aus dem Eherecht begründet sei, das bis Ende 1987 galt. Dazu hält es fest: „Das bedeutet nicht, dass überkommenen Rollenverständnissen ohne weiteres auch in Zukunft rechtliche Relevanz verliehen wird. Für die unterschiedliche Regelung der Witwen- und Witwerrente habe der Kanton eine rein geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen. Denn die Witwe erhalte eine Rente, wenn sie nie auf eine Unterstützung des Ehemannes angewiesen war und die Einschränkung gelte ausschliesslich für Männer. Am rechtlichen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot in der Bundesverfassung ändere auch nichts, dass in der 10. AHV-Revision für Witwer nur ein beschränkter Anspruch auf eine Witwerrente vorgesehen sei. Das Gericht heisst die Beschwerde gut und verpflichtet die Lehrerversicherungskasse, die Witwerrente festzulegen. Doch eine generelle Aufhebung der kantonalen Einschränkung lehnt das Gericht ab.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Die Versicherung muss eine Witwerrente festlegen, weil eine Einschränkung des Anspruchs für Männer gegen den Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung verstösst. Zudem muss die Versicherung dem Kläger 2500 Franken Parteientschädigung bezahlen.
Eidgenössisches Versicherungsgericht, BGE 116 V 198
Das Gericht überprüft, ob die kantonale Einschränkung für den Bezug einer Witwerrente aus der beruflichen Vorsorge gegen das Gleichstellungsgebot verstösst. Es kommt zum Schluss, in der Verfassung sei seit 1981 klar geregelt, dass die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht keinen rechtserheblichen Aspekt darstellt. Deshalb könne die Aufhebung jeder nicht biologisch oder funktional gerechtfertigte Ungleichbehandlung verlangt werden. Es weist die Begründung des Kantons ab, dass der Zusatz für Witwer aus dem Eherecht begründet sei, das bis Ende 1987 galt. Dazu hält es fest: „Das bedeutet nicht, dass überkommenen Rollenverständnissen ohne weiteres auch in Zukunft rechtliche Relevanz verliehen wird. Für die unterschiedliche Regelung der Witwen- und Witwerrente habe der Kanton eine rein geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen. Denn die Witwe erhalte eine Rente, wenn sie nie auf eine Unterstützung des Ehemannes angewiesen war und die Einschränkung gelte ausschliesslich für Männer. Am rechtlichen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot in der Bundesverfassung ändere auch nichts, dass in der 10. AHV-Revision für Witwer nur ein beschränkter Anspruch auf eine Witwerrente vorgesehen sei. Das Gericht heisst die Beschwerde gut und verpflichtet die Lehrerversicherungskasse, die Witwerrente festzulegen. Doch eine generelle Aufhebung der kantonalen Einschränkung lehnt das Gericht ab.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Die Versicherung muss eine Witwerrente festlegen, weil eine Einschränkung des Anspruchs für Männer gegen den Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung verstösst. Zudem muss die Versicherung dem Kläger 2500 Franken Parteientschädigung bezahlen.
Eidgenössisches Versicherungsgericht, BGE 116 V 198