- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Art. 8 Bundesverfassung
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1994
- Rechtskraft
- ja
Lohndiskriminierung einer Sozialarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Sozialarbeiterin einer Gemeinde erfährt einen Monat nach Ablauf der Probezeit, dass ihre provisorische Anstellung um ein Jahr verlängert wird. Als Begründung gibt die Gemeinde anstehende Restrukturierungen an. Die Sozialarbeiterin verlangt beim Verwaltungsgericht, dass diese Verlängerung rückgängig gemacht wird. Weil sie eine Lohnklasse tiefer als ihr Kollege eingestuft ist, klagt sie auch wegen Verstoss gegen die Lohngleichheit in der Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 (BV alt Art. 4 Abs. 2). Das Gericht beurteilt die Verlängerung des provisorischen Anstellungsvertrags als widerrechtlich. Eine solche Verlängerung könne nur mit Gründen gerechtfertigt werden, die sich auf die Person der Stelleninhaberin beziehen. Den Vorwurf der Lohndiskriminierung überprüft das Gericht nicht als Verstoss gegen die Gleichstellung von Frau und Mann, sondern als generelle Ungleichbehandlung. Es kommt zum Schluss, dass beide Angestellten der Beratungsstelle dieselbe Funktion ausüben und im Pflichtenheft keine Unterschiede bestehen. Deshalb sei die Lohndifferenz verfassungswidrig. Die Klägerin erhält rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer definitiven Anstellung denselben Lohn.Verfahrensgeschichte
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gut
Die Sozialarbeiterin arbeitet zusammen mit ihrem Kollegen im Sozialberatungsdienst der Gemeinde. Nach der obligatorischen Probezeit von einem Jahr nimmt sie an, dass sie definitiv gewählt ist, auch weil sie um eine Lohnklasse höher eingestuft wird. Einen Monat danach erhält sie den Bescheid, dass die provisorische Anstellung um ein Jahr verlängert wurde, weil Restrukturierungen anstehen. Eine Beratungsfirma überprüft darauf die Sozialberatung. Ein halbes Jahr zuvor waren die Anstellungen im Sozialberatungsdienst in privatrechtliche umgewandelt worden und der Gemeinderat verlangte eine Erhöhung der Löhne für die Angestellten. Doch die Sozialarbeiterin ist auch nach Ablauf der obligatorischen Probezeit und der damit verbundenen Lohnerhöhung eine Stufe tiefer eingereiht als ihr Kollege. Sie klagt vor Gericht, dass diese Differenz gegen das Gleichstellungsgebot verstosse. Gleichzeitig fordert sie die Aufhebung der Verlängerung ihrer provisorischen Anstellung.
Das Gericht stellt fest, dass die Verlängerung der provisorischen Anstellung nur aus Gründen, die in der Person der Stelleninhaberin liegen, verlängert werden kann. Eine zukünftige Restrukturierung könne eine solche Verlängerung nicht rechtfertigen. Es rügt die Gemeinde, dass diese zwei Monate vor Ablauf der Frist hätte mitgeteilt werden müssen. Die Klägerin habe zu Recht angenommen, dass die Probezeit beendet sei. Das Gericht verfügt rückwirkend ihre definitive Anstellung. Zur Lohndiskriminierung hält es fest, dass diese zuerst als generelle Ungleichbehandlung nach Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung zu überprüfen sei. Wenn diese erfüllt sei, müsse gar nicht mehr auf Lohndiskriminierung zwischen Mann und Frau untersucht werden. Weil beide Angestellten dieselbe Funktion haben und keine Unterschiede im Anstellungsvertrag und im Pflichtenheft bestehen, stellt das Gericht eine willkürliche Ungleichbehandlung fest. Es verfügt, dass die Gemeinde die Klägerin rückwirkend auf ihre definitive Anstellung in die gleiche Lohnklasse einstufen muss.
Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gut.
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,14.12.1994, Nr. 114
Das Gericht stellt fest, dass die Verlängerung der provisorischen Anstellung nur aus Gründen, die in der Person der Stelleninhaberin liegen, verlängert werden kann. Eine zukünftige Restrukturierung könne eine solche Verlängerung nicht rechtfertigen. Es rügt die Gemeinde, dass diese zwei Monate vor Ablauf der Frist hätte mitgeteilt werden müssen. Die Klägerin habe zu Recht angenommen, dass die Probezeit beendet sei. Das Gericht verfügt rückwirkend ihre definitive Anstellung. Zur Lohndiskriminierung hält es fest, dass diese zuerst als generelle Ungleichbehandlung nach Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung zu überprüfen sei. Wenn diese erfüllt sei, müsse gar nicht mehr auf Lohndiskriminierung zwischen Mann und Frau untersucht werden. Weil beide Angestellten dieselbe Funktion haben und keine Unterschiede im Anstellungsvertrag und im Pflichtenheft bestehen, stellt das Gericht eine willkürliche Ungleichbehandlung fest. Es verfügt, dass die Gemeinde die Klägerin rückwirkend auf ihre definitive Anstellung in die gleiche Lohnklasse einstufen muss.
Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gut.
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,