Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1997
Rechtskraft
ja
Basel-Landschaft Fall 3

Lohngleichheit für Planerin

Kurzzusammenfassung

Eine Kreisplanerin gelangt an die Schlichtungsstelle, weil sie nicht denselben Lohn wie ihre Kollegen erhält. Die Arbeitgeberin kann den Nachweis, dass die schlechtere Entlöhnung nichts mit dem Geschlecht zu tun habe, nicht erbringen (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Schlichtungsstelle macht den Vorschlag einer Lohnerhöhung, der von beiden Parteien akzeptiert wird.

Verfahrensgeschichte

20.03.1997
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Planerin, die beim Kanton angestellt ist, verlangt denselben Lohn wie ihre Kollegen.

Die Planerin kann eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts glaubhaft machen. Der Arbeitgeberin gelingt es hingegen nicht, mit sachlichen Gründen nachzuweisen, dass der Lohnunterschied nicht auf geschlechtsspezifische Diskriminierung zurückzuführen ist. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, den Lohn der Klägerin an jenen der Kollegen anzupassen. Die beiden Parteien stimmen dem Vorschlag zu.

Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 1996/1