Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1998
Rechtskraft
ja
Basel-Landschaft Fall 6

Lohngleichheit für Laborantin

Kurzzusammenfassung

Eine Laborantin verlangt denselben Lohn wie ihr Kollege, der nur aufgrund des Geschlechts mehr als sie verdiene. Die Arbeitgeberin kann nicht nachweisen, dass die bessere Entlöhnung durch ein höheres Anforderungsprofil und die Erledigung anderer Aufgaben gerechtfertigt ist. Deshalb stellt die Schlichtungsstelle Diskriminierung fest (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und schlägt eine Angleichung des Lohns vor. Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab. Doch anschliessend an die Verhandlung finden die beiden Parteien zu einer Einigung.

Verfahrensgeschichte

02.09.1998
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Laborantin wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie weniger als ihr Kollege verdient.

Die Schlichtungsstelle betrachtet die Lohndiskriminierung als glaubhaft nachgewiesen. Die Arbeitgeberin kann hingegen nicht nachweisen, dass der Kollege andere Aufgaben ausführen muss oder höhere Anforderungen an ihn gestellt werden. Deshalb schlägt die Schlichtungsstelle vor, den Lohn der Klägerin an das Niveau ihres männlichen Kollegen anzupassen. Doch die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 1998/3