Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
3 Entscheide 2000 - 2001
Rechtskraft
ja
Basel-Landschaft Fall 12

Sexuelle Belästigung einer Haushalthilfe

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin begleicht eine Darlehensschuld mit Putzarbeiten im Haushalt einer Freundin. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie von deren Ehemann sexuell belästigt worden sei. Die Schlichtungsstelle erachtet eine Belästigung als erwiesen, doch es kommt keine Einigung zustande. Die Klägerin gelangt ans Bezirksgericht, wo sie die Höchstentschädigung von 25'806 Franken wegen besonders kränkendem und demütigendem Verhalten des Belästigers (Gleichstellungsgesetz Art. 5) fordert. Das Gericht geht nicht auf das Feststellungsbegehren ein mit der Begründung, die Belästigung habe keine störenden Folgen mehr für die Klägerin, die nicht mehr im Haushalt arbeitet. Es stellt fest, dass eine Entschädigung nicht einklagbar ist, weil es kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Freundin gegeben habe. Das Gleichstellungsgesetz gelte nur für Diskriminierungen am Arbeitsplatz (Gleichstellungsgesetz Art. 4). Die Klägerin rekurriert beim Obergericht und verlangt die Feststellung der sexuellen Belästigung. Nur so könne sie begründen, warum sie nicht mehr im Haushalt arbeiten wollte. Das Obergericht stellt fest, die Klägerin habe in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf gearbeitet. Doch es lehnt eine weitere Beweisaufnahme ab. Stattdessen bestätigt es das Urteil der Vorinstanz, dass die Klägerin den einzigen Vorfall am Arbeitsplatz nicht genügend nachweisen könne.

Verfahrensgeschichte

14.06.2000
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Haushalthilfe klagt wegen mehrmaliger sexueller Belästigung. Nach ihrer Klageeinreichung bei der Schlichtungsstelle reicht der Belästiger Strafanzeige gegen sie ein.

Aufgrund einer Zeugenaussage erachtet die Schlichtungsstelle eine sexuelle Belästigung als erwiesen. Zu Diskussionen Anlass gibt aber die Frage, ob die Belästigung am Arbeitsplatz stattgefunden hat. Schliesslich schlägt sie vor, die Arbeitgeberin solle auf die Abzahlung des restlichen Darlehens verzichten und der Belästiger die Strafklage gegen die Haushalthilfe zurückziehen. Doch das Ehepaar tritt nicht auf diesen Vorschlag ein.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2000/2
16.10.2000
Das Bezirksgericht Waldenburg weist Klage ab
Die Klägerin erhielt innerhalb von zwei Jahren von der Arbeitgeberin ein Darlehen von insgesamt 14’550 Franken. Einen Teil zahlt sie zurück. Dann verabredet sie, den Rest in Form von Haushaltarbeiten „abzuzahlen“. Weil sie vom Ehemann der Arbeitgeberin sexuell belästigt wird, kommt sie dieser Verpflichtung nicht mehr nach. Vor Gericht verlangt sie Feststellung der sexuellen Belästigung und eine Entschädigung von 25’806 Franken sowie die Aufhebung der Schuld von 13’000 Franken als Vorauszahlung für die Arbeit, die sie aufgrund der Belästigung nicht mehr erbringen konnte.

Die Klägerin schildert mehrfache Belästigungen des Ehemannes. Als sie deshalb immer seltener zum Putzen gegangen sei, habe die Arbeitgeberin das Darlehen zurückgefordert. Der Ehemann habe ihr darauf telefonisch angeboten, es im Gegenzug zu sexuellen Leistungen zurückzuzahlen. Sie habe solange mit der Klage zugewartet, weil sie mit der Arbeitgeberin befreundet war und diese lange krank gewesen sei. Das Ehepaar bestreitet den Vorwurf der sexuellen Belästigung und verweist darauf, dass die Klägerin einige Monate eine freiwillige sexuelle Beziehung mit dem Mann hatte. Das Gericht stellt fest, dass zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin zumindest ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis besteht und das Gleichstellungsgesetz deshalb angewendet werden kann. Auf die Feststellungsklage wegen sexueller Belästigung tritt es aber nicht ein, weil keine störende Auswirkung der Diskriminierung mehr gegeben sei (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1 lit. c). Es stellt fest, dass die sexuelle Belästigung von den Zeugen nur indirekt wahrgenommen wurden und die Angaben der Klägerin rechtlich gesehen nicht genügen. Es könne ihr auch keine Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz zugesprochen werden, weil die Arbeitgeberin keine Anhaltspunkte hatte, Vorkehren zum Schutz vor sexueller Belästigung zu treffen. Eine derartige Präventionspflicht sei für einen Privathaushalt unangemessen und weltfremd.

Das Bezirksgericht weist die Klage ab. Die Klägerin muss die Parteientschädigung von rund 4'000 Franken übernehmen.

Bezirksgericht Waldenburg, Nr. C 00/95
10.04.2001
Das Obergericht bestätigt die Abweisung der Klage
Die Klägerin zieht das Urteil ans Obergericht, wo sie die Entschädigungsforderung auf 10'000 Franken reduziert. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der sexuellen Belästigung, weil diese ihr Fernbleiben von der Arbeit begründe. Sie verweist auf drei belästigende Vorfälle, wovon einer im Haus der Arbeitgeberin stattfand und ein weiterer das telefonische Angebot des Belästigers war, ihr gegen Sex die Schuldenrückzahlung zu erlassen. Die Arbeitgeberin bestreitet, dass zwischen ihr und der Klägerin ein Arbeitsvertrag bestanden habe. Sie habe auch nie eingewilligt, dass diese einen Teil des Darlehens in Form von Haushaltarbeit begleichen könne.

Das Gericht stellt fest, dass eine solche „Abarbeitung“ des Darlehens für eine bestimmte Summe akzeptiert worden ist. Deshalb sei die Arbeitgeberin mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis auf Abruf eingegangen. Für die Feststellungsforderung der Klägerin sei nur die Belästigung am Arbeitsplatz massgebend, weil die andern Vorfälle nicht unter das Gleichstellungsgesetz fallen. Der Belästiger bestreitet die Anschuldigungen. Die Klägerin kann das genaue Datum nicht mehr nennen. Auf ihr Gesuch, die Stempelkarte des Belästigers als Beweis einzufordern, geht das Gericht nicht ein. Es kommt zum Schluss, dass die Klägerin die sexuelle Belästigung nicht genügend nachweisen kann. Ausserdem wirft es ihr vor, die Arbeitgeberin nicht informiert zu haben. Damit folgt es dem Urteil der Vorinstanz.

Das Gericht bestätigt die Abweisung der Klage. Die Klägerin muss eine Parteientschädigung von 1'000 Franken bezahlen.

Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Nr. 42-00/1087 (A 281)