Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
weitere
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Basel-Landschaft Fall 13

Diskriminierendes Arbeitszeugnis für Telefonistin

Kurzzusammenfassung

Eine Telefonistin wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihr Arbeitszeugnis geschlechtsspezifische Diskriminierungen enthalte. Sie begründet diese mit ihrer Weigerung, den Vorgesetzten Kaffee zu servieren. Die Arbeitgeberin bestreitet einen Zusammenhang ihres Verhaltens mit dem Arbeitszeugnis, geht aber auf den Vorschlag der Schlichtungsstelle für ein neues Zeugnis ein.

Verfahrensgeschichte

19.01.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Telefonistin verweigert das Servieren von Kaffee, weil dies nicht zu ihren Aufgaben gehöre. Nach der Kündigung erhält sie ein negatives Arbeitszeugnis. Sie vermutet eine geschlechtsspezifische Diskriminierung.

Die Arbeitgeberin bestreitet einen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem Wortlaut des Arbeitszeugnisses. Trotz Zeugenbefragung kann die Schlichtungsstelle die geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht klären. Sie schlägt Änderungen im Arbeitszeugnis vor, welche von beiden Parteien akzeptiert werden.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2000/4