- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Kündigungsschutz • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 2 Entscheide 2003 - 2005
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst verlangt bei der Schlichtungsstelle die Aufhebung der Kündigung, weil ihr Arbeitsverhältnis zu Unrecht gekündigt worden sei (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Die Schlichtungsstelle schlägt vor, das Arbeitsverhältnis auf den vorgesehenen Termin hin unter Lohnfortzahlung aufzulösen, die Sachbearbeiterin aber sofort frei zu stellen. Der Arbeitgeber soll der Klägerin eine Entschädigung von 7'500 Franken bezahlen. Es kann jedoch keine Einigung erzielt werden.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Sachbearbeiterin erhält die Kündigung und wird sofort freigestellt. Sie verlangt die Aufhebung der Kündigung.
Die Schichtungsstelle schlägt vor, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Arbeitgeberin soll ihr eine Entschädigung von 7'500 Franken bezahlen und ein neues Arbeitszeugnis ausstellen. Ausserdem verpflichten sich beide Parteien, bei andern Behörden hängige Verfahren zurückzuziehen. Der Arbeitgeber geht nicht auf den Vorschlag ein.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2002/3
Die Schichtungsstelle schlägt vor, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Arbeitgeberin soll ihr eine Entschädigung von 7'500 Franken bezahlen und ein neues Arbeitszeugnis ausstellen. Ausserdem verpflichten sich beide Parteien, bei andern Behörden hängige Verfahren zurückzuziehen. Der Arbeitgeber geht nicht auf den Vorschlag ein.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2002/3
Das Kantonsgericht schreibt die Beschwerde ab
Die Klägerin reicht Beschwerde beim Kantonsgericht ein. In der Hauptverhandlung schliessen die Arbeitgeberin und die Beschwerdeführerin einen Vergleich ab. Es wird Stillschweigen vereinbart.
Das Kantonsgericht schreibt nach einem Vergleich die Beschwerde ab.
Kantonsgericht Basel-Land, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Das Kantonsgericht schreibt nach einem Vergleich die Beschwerde ab.
Kantonsgericht Basel-Land, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht