- Branche
- Banken, Versicherungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Anstellung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2004
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Marketingfachfrau
Kurzzusammenfassung
Eine Marketingfachfrau erhält nach einer Restrukturierung das Angebot, sich intern für offene Stellen zu bewerben. Sie erhält die gewünschte Stelle nicht. Ein nicht besser geeigneter Kollege, der noch nicht lange im Betrieb ist, wird angestellt. Sie erhält die Begründung, die fragliche Funktion betreffe eine Männerdomäne, wo Frauen nicht akzeptiert seien. Die Marketingfachfrau klagt wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Vorschlag der Schlichtungsstelle, dass das Unternehmen der Klägerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen bezahlen soll, wird akzeptiert. Sie erhält 14'200 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin arbeitet seit drei Jahren als Marketing Executive in einem Kreditkartenunternehmen. Im Rahmen einer Restrukturierung wird ihre Stelle gestrichen. Sie erhält das Angebot, sich für offene Stellen in der neuen Marketing-Organisation zu bewerben. Doch ihre Bewerbung wird abgelehnt und stattdessen ein weniger gut qualifizierter Kollege, der erst seit kurzem im Unternehmen arbeitet, angestellt. Begründet wird die Auswahl damit, dass die Stelle in einer Männerdomäne sei, wo Frauen nicht akzeptiert würden.
Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass die Klägerin von der Ausbildung, Erfahrung und den bisherigen Leistungen her für die Stelle in Frage gekommen wäre. Das Argument der Gegenpartei, für Anstellungsdiskriminierung gelte die Beweislastumkehr nicht, weist die Schlichtungsstelle ab, weil ja bereits ein Arbeitsverhältnis bestand. Auch auf die Feststellung, man hätte der Klägerin ohne neues Angebot einfach kündigen können, geht sie nicht ein. Denn damit könne mit dem Abbau bisheriger und der Schaffung neuer Stellen das Verbot diskriminierender Kündigungen umgangen werden. Weil das Unternehmen die Kündigung nicht rechtfertigen kann, nimmt die Schlichtungsstelle Diskriminierung an. Sie schlägt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen vor. Angerechnet wird ein bereits freiwillig ausbezahlter Monatslohn.
Beide Parteien stimmen dem Vorschlag der Schlichtungsstelle zu. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 14'200 Franken.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 13/2003
Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass die Klägerin von der Ausbildung, Erfahrung und den bisherigen Leistungen her für die Stelle in Frage gekommen wäre. Das Argument der Gegenpartei, für Anstellungsdiskriminierung gelte die Beweislastumkehr nicht, weist die Schlichtungsstelle ab, weil ja bereits ein Arbeitsverhältnis bestand. Auch auf die Feststellung, man hätte der Klägerin ohne neues Angebot einfach kündigen können, geht sie nicht ein. Denn damit könne mit dem Abbau bisheriger und der Schaffung neuer Stellen das Verbot diskriminierender Kündigungen umgangen werden. Weil das Unternehmen die Kündigung nicht rechtfertigen kann, nimmt die Schlichtungsstelle Diskriminierung an. Sie schlägt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen vor. Angerechnet wird ein bereits freiwillig ausbezahlter Monatslohn.
Beide Parteien stimmen dem Vorschlag der Schlichtungsstelle zu. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 14'200 Franken.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 13/2003