Branche
Kultur, Medien, Forschung
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Schadenersatz/Genugtuung • Zivilstand • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2004
Zürich Fall 116

Diskriminierende Kündigung einer Werbefachfrau

Kurzzusammenfassung

Eine Werbefachfrau übernimmt im Unternehmen die Aufgaben eines «Managing Director». Trotz erfolgreicher Arbeit wird ihr gekündigt, weil ihr Lebenspartner CEO eines Konkurrenzunternehmens ist. Sie klagt wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und fordert als Entschädigung sechs Monatslöhne sowie eine Genugtuung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit von insgesamt 360'000 Franken und Schadenersatz wegen Arbeitslosigkeit und Lohneinbusse. Das Unternehmen lässt sich nicht auf die Schlichtungsverhandlung ein, weil die Klägerin bereits eine Teilforderung beim Arbeitsgericht eingeklagt habe. Dort ist die Klage noch hängig.

Verfahrensgeschichte

21.07.2004
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Werbefachfrau übernimmt die Aufgaben eines «Managing Director». Weil ihr Lebenspartner CEO einer Konkurrenzfirma ist, erhält sie die Kündigung. Bei der Schlichtungsstelle macht sie geltend, dass ihr Vorgesetzter schon längere Zeit von der Beziehung wusste und diese nie Anlass zu Problemen gegeben habe. Deshalb sei die Kündigung diskriminierend. Die Chance, eine vergleichbare Stelle zu finden, sei gering. Die Klägerin fordert deshalb neben einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen auch Schadenersatz und Genugtuung, weil sie eine schlechter bezahlte Arbeit annehmen musste.
Es kommt nicht zur Schlichtungsverhandlung, weil die beklagte Partei diese als sinnlos erachtet. Die Klägerin habe bereits eine Teilforderung vor Arbeitsgericht eingeklagt.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 3/2004