- Branche
- Banken, Versicherungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Schadenersatz/Genugtuung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2004
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für eine Pensionskassenverwalterin
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin arbeitet in der technischen Verwaltung einer Pensionskasse. Ein viel jüngerer Mitarbeiter, der einen Teil ihres Arbeitsgebietes übernimmt, wird eingestellt. Er verdient nur 200 Franken weniger als sie. Als sie krank wird, erhält sie nach neun Monaten die Kündigung. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle und fordert unter anderem wegen Lohndiskriminierung rund 78'200 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 3). An der Schlichtungsverhandlung kann wegen offenen Abklärungen keine Einigung erzielt werden. Später teilt die Klägerin mit, dass sich die Parteien zu allen Forderungen des Verfahrens und über eine Genugtuungszahlung geeinigt haben. Sie zieht die Klage zurück.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle schreibt Klage wegen Rückzugs ab
Die Angestellte arbeitet seit 13 Jahren bei der Pensionskasse. 2001 wird ein 30 Jahre jüngerer Kollege eingestellt, der einen Teil ihres Aufgabenbereichs übernimmt. Dieser Kollege verdient nur 200 Franken weniger als sie. Zweieinhalb Jahre nach seiner Einstellung erkrankt die Klägerin. Ende April 2004 erhält sie die Kündigung. Sie klagt unter anderem wegen Lohndiskriminierung insgesamt rund 78'200 Franken ein.
Während der Schlichtungsverhandlung kommt keine Einigung zustande, weil noch Abklärungen ausstehen. Rund zwei Monate nach der Verhandlung zieht die Klägerin die Klage zurück, man habe sich vergleichsweise über sämtliche laufenden Verfahren und die Leistung einer Genugtuung geeinigt.
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage wegen Rückzugs infolge Einigung ab.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 2/2004
Während der Schlichtungsverhandlung kommt keine Einigung zustande, weil noch Abklärungen ausstehen. Rund zwei Monate nach der Verhandlung zieht die Klägerin die Klage zurück, man habe sich vergleichsweise über sämtliche laufenden Verfahren und die Leistung einer Genugtuung geeinigt.
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage wegen Rückzugs infolge Einigung ab.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 2/2004