Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2005
Basel-Stadt Fall 30

Diskriminierende Kündigung einer Serviceangestellten

Kurzzusammenfassung

Eine Serviceangestellte arbeitet seit einem Jahr in einem Restaurationsbetrieb, als der Geschäftsführer sie nach ihren Aussagen mit verbalen Anspielungen und Berührungen sexuell zu belästigen beginnt. Sie erzählt der Ehefrau des Geschäftsführers von den Übergriffen. Darauf erhält sie die Kündigung. Sie wendet sich wegen diskriminierender Kündigung und sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) an die Schlichtungsstelle und fordert eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4) von 13’200 Franken und die Feststellung, dass die Kündigung missbräuchlich sei. Die Schlichtungsstelle schlägt einen Vergleich vor, der aber von beiden Parteien abgelehnt wird. Die Klägerin zieht die Klage ans Gewerbliche Schiedsgericht weiter.

Verfahrensgeschichte

28.04.2005
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet in einem Restaurant als Serviceangestellte. Nach einem Jahr wird ihr Lohn um 200 Franken auf 3'300 Franken erhöht. Drei Monate später wendet sie sich an die Ehefrau des Geschäftsführers, weil dieser sie seit Dezember des Vorjahres immer wieder sexuell belästigt habe. Darauf erhält sie die Kündigung mit der Begründung, sie habe gegenüber Kunden Geschäftsgeheimnisse ausgeplaudert und sich despektierlich über den Geschäftsführer geäussert. Sechs Monate nach der Kündigung reicht sie bei der Schlichtungsstelle Klage ein. Ihre Anwältin fordert eine Entschädigung von 13'200 Franken.

Vor der Schlichtungsstelle sagt die Klägerin aus, dass der Geschäftsführer sie mit sexuellen verbalen Anspielungen und Berührungen belästigt habe. Sie kann die monierte sexuelle Belästigung nicht beweisen. Darauf schlägt die Schlichtungsstelle als Vergleich eine Entschädigung von 3'300 Franken vor.

Beide Parteien lehnen den Vergleichsvorschlag ab. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen/Geschäftskontrolle Nr. 3/2004