Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2003 - 2004
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 92

Lohnnachzahlung für eine Spitex-Krankenschwester

Kurzzusammenfassung

Die bei einem Verein angestellte Spitex-Krankenschwester einer Gemeinde verlangt, nachdem sie kurz nach ihrer Kündigung von der erfolgreichen Lohngleichheitsklage (Zürich Fall 8) des kantonalen Gesundheitspersonals erfährt, rückwirkend für fünf Jahre Lohnnachzahlungen. Der Spitex-Verein lehnt diese ab, da sie nur für die noch angestellten Mitarbeiterinnen den Lohn freiwillig erhöht und nachbezahlt habe. Das Bezirksgericht stellt fest, dass für den Vertrag der Klägerin die kantonale Besoldungsordnung angewandt wurde und deshalb die Klägerin wie die anderen kantonal angestellten Krankenschwestern behandelt werden müsse. Dieses Urteil zieht der Spitex-Verein ans Obergericht weiter. Doch dieses bestätigt die Begründung des Bezirksgerichts vollumfänglich und lehnt die Berufung ab. Die Klägerin erhält gut 7'460 Franken Nachzahlungen und 1'600 Franken Entschädigung für die Prozesskosten.

Verfahrensgeschichte

07.05.2003
Das Bezirksgericht Horgen heisst die Klage gut
Die Spitex-Krankenschwester verlangt rund 10’000 Franken Lohnnachzahlungen ab 1997. Diese seien ihr für geleistete Arbeit nachzuzahlen. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, wenn die fünf ehemaligen Mitarbeiterinnen gegenüber den 25 noch angestellten benachteiligt würden. Der Spitex-Verein lehnt Nachzahlungen ab, weil diese freiwillig seien und das Geld dafür fehle. Er bezieht sich auch auf ein Urteil, in dem das Verwaltungsgericht für vier Spitex-Krankenschwestern Nachzahlungen ablehnte (Zürich Fall 83).

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts stellt fest, dass der Vertrag der Klägerin an die kantonale Besoldungsordnung anlehnt. Nachdem der Spitex-Verein diese freiwillig übernommen habe, sei er daran gebunden. Deshalb könne er sich auch nicht auf das frühere Urteil des Verwaltungsgerichts berufen, weil dieses von einem Vertrag nach Gemeindrichtlinien ausging. Mit dem Vertrag nach kantonalen Besoldungsregeln wird die Klägerin gemäss Urteil rückwirkend in die Lohnklasse 14 eingereiht und erhält wie die anderen noch angestellten Spitex-Krankenschwestern Nachzahlungen. Die Gemeinde habe dafür einen Nachtragskredit verlangt, sagt der Richter, und könne nun nicht mit fehlendem Geld eine Ungleichbehandlung der früheren Mitarbeiterin rechtfertigen. Die Klägerin erhält aber nicht die geforderte pauschale Lohndifferenz, sondern ein Betrag abgezogen, der dem Sparbeschluss der kantonalen Regierung entspricht.

Die Spitex-Krankenschwester erhält Lohnnachzahlungen von 7'469 Franken und 1'000 Franken Prozessentschädigung.

Bezirksgericht Horgen, Nr. FO 020096
10.03.2004
Das Obergericht weist die Berufung ab
Der Spitex-Verein reicht beim Obergericht Rekurs gegen dieses Urteil ein. Er hält daran fest, dass die Nachzahlungen an die noch angestellten Mitarbeiterinnen freiwillig gewesen seien. Er macht auch geltend, dass für ihre Angestellten kein direkter Vergleich mit Polizisten möglich sei und deshalb keine Lohndiskriminierung vorliege.

Das Obergericht stellt fest, dass der Anspruch der Lohngleichheit nur innerhalb desselben Betriebs gelte. Der Spitex-Verein beschäftige nur Angestellte aus spezifischen Frauenberufen, weshalb eine Diskriminierung nach Geschlecht (Gleichstellungsgesetz Art. 3) nicht vorliege. Es prüft die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Das Bundesgericht erlaube dort Differenzen zwischen einzelnen Arbeitnehmenden nach dem Grundsatz „wer schlechter verhandelt, muss schlechtere Bedingungen in Kauf nehmen“ (BGE 129 III 281). Doch weil für die Klägerin kantonale Richtlinien im Vertrag angewendet worden seien, müsse auch das Lohngleichheitsgebot eingehalten werden. Es gebe keinen Grund, warum sie im Gegensatz zu den noch angestellten Spitex-Mitarbeiterinnen keine Lohnnachzahlung erhalten sollen.

Das Obergericht weist die Berufung des Vereins ab. Es entscheidet, dass die Klägerin 7'046 Franken Lohnnachzahlungen und für beide Verfahren 1'600 Franken Prozessentschädigung erhält.

Obergericht des Kantons Zürich, Nr. NE030024